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Der Pegelstand der Gesinnungsjustiz

Die AfD-Politikerin Marie-Thérèse Kaiser wurde verurteilt, weil sie in einem Online-Beitrag hervorhob, daß Afghanen bei Gruppenvergewaltigungen nach Angaben des Bundeskriminalamts überproportional vertreten sind, obwohl sie keinesfalls allen Afghanen unterstellte, Gruppenvergewaltigungen zu begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte hingegen die Aussage „Soldaten sind Mörder“ vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gesehen, weil damit nicht jedem einzelnen Soldaten eine „schwerkriminelle Haltung oder Gesinnung“ vorgeworfen werde. Obwohl diese Argumentation ohne weiteres auf den Fall Kaiser zu übertragen gewesen wäre, hat das Oberlandesgericht Celle die Revision der Verurteilten abgewiesen.
Björn Höcke wurde verurteilt, weil er auf Veranstaltungen die Losung „Alles für Deutschland“ ausgab, die im Dritten Reich eine Parole der SA war. Doch „nationalsozialistisches Gedankengut“ läßt sich in dieser Parole beim besten Willen nicht erblicken. (Bildnachweis: WikiMedia Commons / Sandro Halank (CC BY-SA 4.0)
Wer am ethnischen Begriff des Volks festhält und dieses somit als Abstimmungs- und Kulturgemeinschaft begreift, verstößt nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde. Folgt man dieser Interpretation, dann haben auch früherer deutsche Bundeskanzler wie Helmut Kohl gegen die Menschenwürde verstoßen. (Bildquelle: WikiMedia Commons / Europäische Gemeinschaften (CC BY 4.0)
Ein Angehöriger der Burschenschaft Rhenania-Salingia stand vor Gericht, weil er einen journalistischen Linksextremisten, der ihn als „Nazi“ bezeichnete, beleidigt haben sollte. Nur weil sich der angeblich Beleidigte vor Gericht in Widersprüche verstrickte, wurde der Burschenschafter freigesprochen. Obwohl der „Journalist“ ihm strafrechtlich relevantes Verhalten („Nationalsozialismus“) vorgeworfen hatte, wurde dieser nicht gerichtlich belangt: Rechte sind Freiwild. – Wappen der Düsseldorfer Burschenschaft Rhenania-Salingia.
Auch mittels des Verwaltungsrechts lassen sich Patrioten behindern: Ihnen werden Jagdscheine und Waffenerlaubnisse entzogen, Ausreise- und Versammlungsverbote werden ausgesprochen. Über Martin Sellner (Bild) wurde auch ein Einreiseverbot verhängt, das jedoch in einem gerichtlichen Eilverfahren wieder aufgehoben wurde. Wenngleich man in diesem Fall über einen „Sieg des Rechtsstaats“ jubeln mag, bleibt doch festzuhalten, welche psychische und finanzielle Belastung solche Verbote für die Betroffenen darstellen, selbst wenn sie erfolgreich gerichtlich bekämpft werden können.
Eine andere Fassung dieses Artikels erschien bereits in den „Burschenschaftlichen Blättern“ 3/2024.

Wie in der BRD das Recht zum Kampf gegen die nationale Opposition mißbraucht wird

Im besten Deutschland aller Zeiten ist es an der Tagesordnung, daß politische Aktivisten – namentlich, wenn sie der Nation positiv gegenüberstehen – mit der Justiz Bekanntschaft machen. Hierbei gilt es, zwei grundsätzliche Konstellationen zu unterscheiden. Zum einen versuchen Staatsanwaltschaften politische Handlungen oder Äußerungen zu kriminalisieren, um dadurch Strafverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten. Traurige Berühmtheit erlangte insoweit der thüringische AfD-Vorsitzende Björn Höcke, der vom Landgericht Halle gleich zweimal wegen der Äußerung „Alles für Deutschland“ zu hohen Geldstrafen verurteilt wurde. Zum anderen sehen sich immer mehr Zeitgenossen von Verwaltungsbehörden mit schikanösen Maßnahmen konfrontiert, gegen die sie dann ihrerseits selbst aktiv vorgehen müssen, indem sie Klage zu den Verwaltungsgerichten erheben. Bekanntester Vorgang der letzten Zeit dürfte insoweit das Verbot des Compact-Verlags durch das Bundesinnenministerium gewesen sein, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß 6 VR 1/24 vom 14. August 2024 vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde.[1] Dabei handelte es sich allerdings um eine nicht repräsentative Einzelmaßnahme. Das derzeit probate Mittel, um gegen die Bürger vorzugehen, sind statt dessen Entziehungen von Waffen- und Jagderlaubnissen. Im folgenden wird ein kurzer Überblick über die aktuellen Tendenzen gegeben. (Der nachfolgende Text ist die leicht abgewandelte Form des Aufsatzes, der erstmals in Heft 3/24 der „Burschenschaftlichen Blätter“ erschien.)

Von Dr. Björn Clemens

Marie-Thérèse Kaiser

Wie seit langem bilden die Paragraphen 130 und 86a StGB das Herzstück des politischen Strafrechts, die der Staat gezielt gegen unliebsame Oppositionelle einsetzt. Gegenüber früheren Zeiten ist die Bedeutung solcher Verfahren gestiegen, weil das Internet die Möglichkeiten unendlich erweitert hat, sich am öffentlichen Diskurs zu beteiligen. War es früher ein Leichtes, unerwünschte Abweichler auszuschalten, indem man sie in den Medien schlichtweg nicht zu Wort kommen ließ, so hat sich das grundlegend geändert, seit sich jeder einen Instagram-, Facebook-, Telegram- oder Twitter-Account zulegen kann.
Über mehrere dieser Kanäle meldete sich im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 auch Marie-Thérèse Kaiser als Direktkandidatin der AfD für ihren Wahlkreis zu Wort, als der Regierende Bürgermeister der Hansestadt Hamburg, Tschentscher, ankündigte, unbürokratisch 200 (angebliche oder tatsächliche) Flüchtlinge aus Afghanistan aufnehmen zu wollen. Was „unbürokratisch“ in solchem Zusammenhang heißt, wissen wir. Weil diese Volksgruppe, wie amtliche Statistiken belegen, überproportional an bestimmten Verbrechenskategorien – beispielsweise Gruppenvergewaltigungen – beteiligt ist, verfaßte Kaiser einen umfangreichen Beitrag, den sie mit amtlichen Quellen und Berichten aus der Mainstreampresse unterlegte. Ihn faßte sie in folgenden zuspitzenden Thesen zusammen:

„Afghanistan-Flüchtlinge - Willkommenskultur für Gruppenvergewaltigungen? Der Hamburger Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) möchte ‚unmittelbar und unbürokratisch‘ 200 gerettete aus Afghanistan aufnehmen. Frauen und Mädchen fallen den kulturfremden Massen als erstes zum Opfer. Gerade Afghanen sind bei Gruppenvergewaltigungen nach neuesten Zahlen des BKA überproportional vertreten“

In den Augen der Gerichte (AG Rotenburg/Wümme und LG Verden) hatte die Angeklagte damit zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und deshalb gegen § 130 Absatz 2 Nr. 1a StGB verstoßen. Sie gingen dabei davon aus, daß der Beitrag nur (!) so verstanden werden könne, daß die Angeklagte allen Afghanen unterstelle, Gruppenvergewaltigungen zu begehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erstmals getroffen in der berühmten Entscheidung vom 10. Oktober 1995 („Soldaten sind Mörder“[2]). Danach ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bereits bei der Auslegung einer Äußerung zu berücksichtigen. Das Verfassungsgericht stellte seinerzeit unter anderem fest:

„Denn auch in der Verwendung des Wortes Mörder muß nicht notwendig der Vorwurf einer schwerkriminellen Haltung oder Gesinnung gegenüber dem einzelnen Soldaten enthalten sein. Vielmehr kann der Äußernde auch in besonders herausfordernder Form darauf aufmerksam machen, daß Töten im Krieg kein unpersönlicher Vorgang ist, sondern von Menschenhand erfolgt.“
Diese Argumentation ist ohne weiteres auf den Fall Kaiser zu übertragen. Ausgangspunkt ist ein scheinbar eindeutiger Begriff („Mörder“ im Sinne von § 211 StGB), der durch die Umstände seine Eindeutigkeit verliert. Das LG Verden als Berufungsgericht machte wie die Vorinstanz jedoch aus einem weit weniger eindeutigen einen eindeutigen, wobei es den Kontext komplett ausblendete. Für die Angeklagte bedeutete das eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, die in das Führungszeugnis eingetragen wird. Mit bemerkenswertem Minimalismus verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluß NZS 2 ORs 103/24 vom 19. September 2024 die dagegen eingelegte Revision:

„Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil […] wird aus den auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 2. September zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. August 2024 als unbegründet verworfen.“ Angesichts solcher nichtssagenden Floskeln zu einem komplexen Sachverhalt möchte man sich fragen, ob das Gericht damit seine besondere Geringschätzung der oder des Angeklagten und seiner Beistände zum Ausdruck bringen möchte. Manch einer der Damen und Herren in der Richterrobe mag das hohe Pult mit dem hohen Roß verwechseln …

Björn Höcke

Wie bereits erwähnt, hatte auch Björn Höcke zwei Urteile hinzunehmen, was bei dem vielbeschworenen unvoreingenommenen Durchschnittsbürger wenig anderes als Unverständnis hervorrufen dürfte. Höcke wurde nicht wegen Volksverhetzung verurteilt, sondern wegen des Verwendens von Kennzeichen ehemaliger NS-Organisationen, § 86a StGB, weil er auf Veranstaltungen die Losung „Alles für Deutschland“ proklamiert hatte. Im ersten Fall bekam er dafür 100 Tagessätze, im zweiten sogar 130.[3] Hintergrund ist, daß die genannte Parole in der Zeit des Dritten Reichs auf den Dolchen der SA eingraviert war. Erstmals wurde das im Jahr 2006 vom OLG Hamm ausgeurteilt. Der Fall unterscheidet sich dadurch vom Fall Kaiser, daß es bezüglich der Parole nichts zu bewerten zu geben scheint. Spruch ist Spruch, und wortgleich ist wortgleich. Was auf den ersten Blick richtig erscheinen mag, entpuppt sich aber auf den zweiten als formaljuristischer Tunnelblick. Denn wie man leicht sieht, hat der Inhalt dieser Parole nichts mit der typischen nationalsozialistischen Programmatik zu tun. Er behandelt weder „Thema Nr. 1“ noch Lebensraumfragen noch Kriegsphantasien noch Rassekonzepte oder ähnliches. Es hätte sich dem Gericht daher aufdrängen müssen, in analoger Anwendung der oben skizzierten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zu fragen, ob der Spruch, den Höcke unter anderem bei einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg getätigt hatte, nicht völlig anders einzuordnen sei. Der Fußballergattin Cathy Hummels wurde solches immerhin zugestanden, als sie den gleichen Satz vor der WM 2024 kurzfristig auf einem ihrer Profile gepostet hatte.[4] Die Staatsanwaltschaft München sah angesichts der Persönlichkeit von Frau Hummels und der Umstände, die nahelegten, daß eine strafbare Verwendung nicht vorlag, großzügig über die Erhebung einer Anklage hinweg …

Volksbegriff und Staatsbürgerschaft

Bereits ein Jahr zuvor hatte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Volksbegriff aus dem NPD-Nichtverbotsurteil vom 17. Januar 2017 Eingang in die Strafjustiz gefunden. Die Tragweite jener Entscheidung ist bis heute in der deutschen Rechten nicht erkannt worden. Es ging seinerzeit mitnichten um die formale Ausschaltung der NPD, sondern um die politische Entmannung der AfD und die Delegitimierung aller Forderungen nach Erhalt des Deutschen Volks als Abstammungs- und Kulturgemeinschaft. Laut Karlsruhe soll darin nämlich ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegen.[5] Diese Dogmatik konstruierte das Gericht auf Basis des 1999 seinerseits verfassungswidrig veränderten Staatsbürgerrechts.[6] Im Jahr 2023 wurde sie vom Landgericht Dortmund aufgegriffen, um den Verleger der Zeitschrift „N.S. Heute“ wegen Verwendung von Propagandamitteln der NSDAP gemäß § 86 StGB (nicht 86a!) zu verurteilen. Nun ist das zugegebenermaßen ein ungewöhnlich offensiver und wenig sensibler Titel, der nicht jedem gefallen kann, aber dieser war gar nicht Stein des Anstoßes. Vielmehr knüpfte das Gericht an den ethnischen Volksbegriff an, der gegen die Menschenwürde verstoße und in einigen Artikeln propagiert wurde. Das entspreche der NS-Ideologie. Um dieses Ergebnis zu ermöglichen, bereitete die Kammer den Verfahrensbeteiligten und Zuhörern das zweifelhafte Vergnügen, über die Dauer von etwa 40 Minuten das 25-Punkte-Parteiprogramm der NSDAP aus dem Jahre 1920 zu verlesen. Denn nur dadurch konnte es in die Feststellungen des Urteils aufgenommen werden (im Strafprozeß gibt es aufgrund des Mündlichkeitsprinzips keine Bezugnahmen auf die Akten). Der Vorgang entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Eine Staatsschutzkammer, deren Zweck es unter anderem ist, Gefahren einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus auszuschalten, verliest in aller Öffentlichkeit ein nationalsozialistisches Kerndokument. Hätte der Angeklagte das Gleiche im Wald getan, wäre es eine Straftat gewesen. Daß die Menschenwürde nichts mit der Staatsbürgerschaft zu tun hat, muß indes nicht eigens erwähnt werden, aber dieser gefährliche Kunstgriff bietet eine willkommene Handhabe gegen alle Versuche, der multikulturellen Auflösungsagenda entgegenzutreten.

Hampelmann und Nazi

Als letzter Beispielfall soll hier der eines Mitglieds der Burschenschaft Rhenania-Salingia Düsseldorf erwähnt werden. Der Student wurde nicht Opfer eines bestimmten Gesinnungsparagraphen. Vielmehr versuchte die Staatsanwaltschaft, eine Auseinandersetzung zwischen ihm und einem journalistischen Linksextremisten zu instrumentalisieren, um ihm einen Beleidigungsvorwurf anzuhängen. Tatsächlich hatte der Journalist die Betreiber des Infostands der Deutschen Burschenschaft auf der Messe „Jagd und Hund“ im Februar 2024 in Dortmund in rüder Weise angepöbelt („Warum sind Sie ein Nazi?“ etc.). Er fiel dabei so unangenehm auf, daß selbst die Hallen-Security ihn des Saals verweisen wollte. Das Ganze krönte er mit einer Anzeige gegen den Verbindungsstudenten. Dummerweise variierte er im Laufe des Verfahrens seine Vorwürfe. Mal wollte er „Suppenkasper“, mal „Hampelmann“ genannt worden sein.[7] Angesichts seiner eigenen Aggressivität hätte beides nicht verfolgt werden dürfen. Denn die behauptete Reaktion des Burschenschafters wäre eben das gewesen: eine Reaktion, die das Verhalten des Herrn Journalisten zum Gegenstand hatte und nicht seine Person. Wie auch immer: Vor Gericht verstrickte er sich in weitere Widersprüche, so daß selbst die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (die nicht identisch mit dem jagdeifernden Verfasser der Anklage war) auf Freispruch plädierte. Der stand dann auch als Ergebnis.
Auch das ist ein häufig anzutreffender Ablauf: Nach einer Rechts-links-Konfrontation brauchen sich Antifaschisten und sonstige staatstreue Kräfte wenig Sorgen um strafrechtliche Verfolgung zu machen, während die nationalen Idealisten so gut wie auf der Anklagebank sitzen.

Versammlungsverbote

Auch mittels des Verwaltungsrechts lassen sich Patrioten und Freidenker behindern. Bis vor wenigen Jahren, auch noch in der Corona-Phase, boten dazu Versammlungsverbote oder Auflagen die bevorzugte Methode. Im Jahre 2005 wurde mit § 130 Absatz 4 StGB eigens ein neuer Straftatbestand geschaffen (Verherrlichung des NS und seiner Repräsentanten), dessen Verwirklichung man bei bestimmten Kundgebungen (z.B. Rudolf-Heß-Gedenken) sicher vorhersehen konnte, um diese dann zu unterbinden. In einer dazu ergangenen Verfassungsbeschwerde bescheinigte das Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz und mithin der Bundesrepublik Deutschland eine gegenüber dem NS-Unrechtsregime gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung. Die in diesem Zusammenhang gefundene Wortwahl nimmt bisweilen mystische Formen an.[8]

Entzug von Waffenerlaubnis und Jagdschein

Inzwischen hat sich das Bild gewandelt. Derzeit versuchen die Behörden auf breiter Front, nationalen Protagonisten die Waffenerlaubnisse und Jagdscheine zu entziehen. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist der schillernde Rechtsbegriff der „Zuverlässigkeit“, der in § 5 Waffen-Gesetz, auf den § 17 Absatz 1 Bundes-Jagd-Gesetz Bezug nimmt, normiert wird. Unzuverlässig ist demnach nicht nur, wer nicht sorgfältig mit Waffen oder Munition umgeht oder wer, durch bestimmte Strafurteile ausgewiesen, nicht rechtstreu ist, sondern auch und insbesondere, wer im Verdacht steht, Bestrebungen zu verfolgen, die der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenstehen, oder wer Vereinigungen unterstützt, denen solches nachgesagt wird. Dieser unkonturierte Terminus läßt sich nahezu unbegrenzt politisch aufladen, denkt man nur einmal daran, daß zur Verfassungsfeindlichkeit nach dem Gusto von Bundesinnenministerium und Verfassungsschutz inzwischen auch die Delegitimierung des Staats gehören soll[9]; was auch immer das heißt. Im Extremfall reicht dafür Kritik an Staatsorganen aus.

Konkret können es von der „Identitären Bewegung“ über die „Junge Alternative“ bis zur AfD u.v.m. diverse Vereinigungen sein, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen sollen. Einigen ist das per Gerichtsurteil bereits ins Stammbuch geschrieben worden, sei es als „Verdachtsfall“, sei es als „erwiesen rechtsextrem“. Die Rechtsprechung zu diesen Punkten ist noch uneinheitlich. Aktuell entschied das OVG Münster am 17. August 2024, daß die Mitgliedschaft in der AfD für sich genommen ausreiche, um als Unterstützer verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu gelten.[10] Das OVG Sachsen-Anhalt sah das im Beschluß 3 M 13/23 vom 24. April 2023 anders.[11] Wenn auch noch einiges im Fluß ist, so bedeutet das doch in jedem Fall, daß die Betroffenen einen langwierigen, kostspieligen und ungewissen Gerichtsprozeß bei den Verwaltungsgerichten anstrengen müssen, um der behördlichen Schikane entgegenzutreten. Denn auf dem Radar der Waffenbehörden stehen sie immer.

Ausreiseverbote

Die Spitze der Absurdität ist indes mit diversen Aus- oder Einreiseverboten, die seit 2023 in Mode gekommen sind, erreicht. Erstmals anläßlich der „European Fight Night“ am 09. Mai 2023 in Budapest wurden in großem Stil zahlreiche Ausreisesperren verhängt. In seltenen Fällen ergehen solche Bescheide vorab, regelmäßig jedoch werden die Betroffenen erst an Grenzübergängen oder Flughäfen abgepaßt und dort mehrere Stunden lang festgehalten, bis ihnen die Verfügung übergeben wird. Die Verbote stützen sich auf §§ 10 und 7 PassG. Danach kann die Ausreise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Ausreisewilligen das Ansehen der BR Deutschland schädigen könnten. Nicht gemeint sind damit höherrangige Staatsbedienstete, die ihre Sätze nicht fehlerfrei aussprechen können o.ä., sondern Personen, die nach Auffassung der Behörden dem rechtsextremen Spektrum angehören und ihre Fahrt nutzen wollen, um entsprechende Kontakte zu pflegen.

In einer ersten Klagewelle bekamen sämtliche Personen recht, die sich zur Wehr setzten. Beispielhaft sei hier auf die Beschlüsse des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster vom 3. und 5. Mai 2023 verwiesen.[12] Sie betrafen Bescheide, die vor der Ausreise erteilt worden waren. Deshalb waren noch Eilverfahren möglich, die das Verbot beseitigen konnten. Wenn hingegen nachträglich geklagt werden muß, weil das Verbot unmittelbar bei geplantem Antritt der Reise ausgesprochen worden ist, erhöhen sich die Anforderungen an die Zulässigkeit der dann zu erhebenden sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO: Denn das verletzte Recht kann ja nicht mehr eingeklagt werden, wenn sich die Sache durch Zeitablauf erledigt hat. Es müßte eine Wiederholungsgefahr oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff bestehen.[13] Hierzu gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen.

Inhaltlich brachte die oben zitierte Eilentscheidung des OVG Münster 19 B 466/23 eine erfreuliche Differenzierung. Denn dieses unterschied klar zwischen der politischen Verortung des Klägers und der damit erreichten bzw. nicht erreichten juristischen Gefahrenschwelle. Eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts besteht nämlich nur, wenn von einem Verhalten die Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu befürchten ist. Dazu urteilte das OVG: „Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die von der Antragsgegnerin angeführte zentrale Position des Antragstellers in der rechten Szene und sein früheres Auftreten als Veranstalter der ähnlich ausgerichteten Veranstaltung ‚Kampf der Nibelungen‘ dafür nicht ausreichend, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob und wie konkret die Veranstaltung ‚EFN‘ als Bühne für rechtsextreme Agitation benutzt, zu Gewalt aufgerufen oder gewaltverherrlichende Äußerungen getätigt werden sollen.“ Das hebt sich wohltuend von der ansonsten oft anzutreffenden Gleichsetzung von „rechts“ mit „rechtswidrig“ ab.

Einreiseverbot für Martin Sellner

Wo Ausreisesperren verhängt werden, darf die Einreisesperre nicht fehlen. Am 19. März 2024 traf sie, ausgesprochen von der Stadt Potsdam, den Kopf der „Identitären Bewegung“, Martin Sellner. Auch sein gerichtliches Eilverfahren verlief erfolgreich. Die übliche politisierte Scheinbegründung der Stadt (Konzept des Ethnopluralismus als ein Verbotsgrund) reichte dem Verwaltungsgericht angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das europarechtlich verbriefte Recht auf Freizügigkeit zur Begründung nicht aus.[14]

Davon hat sich allerdings die Gemeinde Neulingen in Baden-Württemberg nicht abhalten lassen, am 03. August 2024 eine Aufenthaltsuntersagung gegen Sellner auszusprechen, um zu verhindern, daß er am selben Tag einen Vortrag halten konnte. In diesem Fall muß das Verhalten der Behörde als besonders befremdlich bezeichnet werden, da sie nur auf § 30 Absatz 2 des baden-württembergischen Polizeigesetzes zurückgreifen konnte. Die Vorschrift setzt voraus, daß vom Adressaten eine Straftat zu befürchten ist bzw. daß er zu einer solchen beiträgt. Eine Begründung dafür lieferte die Gemeinde nicht. Statt dessen beschränkte sie sich darauf, ihre Empörung über die unerwünschten Gedanken des IB-Manns zum Ausdruck zu bringen. Indem sie ihm dessenungeachtet eine künftige Straftat zuschrieb, betrieb sie offenen Rechtsmißbrauch. Sellner klagt vor dem VG Karlsruhe gegen dieses Unrecht.

Einen bitteren Beigeschmack erhalten solche Ein- bzw. Ausreiseuntersagungen dadurch, daß es dem gleichen Staat, der angeblich den Schutz seiner Grenzen vor jenen, die unberechtigt in die deutschen Sozialsysteme streben, nicht sicherstellen kann, sehr wohl möglich ist, zu jeder Zeit an jedem Ort mit unbegrenztem Kräfteaufwand punktgenau jeden einzelnen politischen Opponenten abzufangen und an der Ausübung seiner Grundrechte zu hindern. Die politische Verfolgung mit juristischen Mitteln ist in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung. Die vorliegende Skizze kann davon nur einen minimalen Ausschnitt beleuchten. Der hiergegen zu führende Rechtskampf kennt Licht und Schatten. Man trifft ausgesprochene Gesinnungsjustiz wie auch angemessene, sachgerechte Urteile. Wohlwollende Richter, auch solche, die erkennen, welches Spiel gespielt wird, und die ihm bisweilen Einhalt gebieten, treten genauso in Erscheinung wie Scharfmacher oder selbstgefällige Ignoranten. Das alles ist nicht neu. Man muß sich nur immer wieder ins Bewußtsein rufen, daß derlei Dinge in einem Staat, der sich als einen der freiesten der Geschichte bezeichnet, eine seltene Ausnahme aufgrund nicht zu vermeidender menschlicher Schwächen oder Fehler bilden sollten. Das ist leider nicht der Fall.

 


[1] Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts: bverwg.de/pm/2024/39.

[2] BVerfGE 93,266.

[3] Urteile des LG Halle vom 14. Mai 2024, 5 Kls 6/23, und vom 1. Juli 2024.

[4] o.A.: „Münchener Staatsanwaltschaft erhebt keine Anklage gegen Cathy Hummels“, focus.de vom 25. Mai 2024.

[5] Urteil 2 BvB 1/13, z.B. Rnrn. 540, 635. Zur grundlegenden Kritik an dem Urteil vgl. Thor v. Waldstein: Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe?, Steigra 2017.

[6] Der Berliner Verfassungsrechtler Josef Isensee nannte die seinerzeitige „Reform“ in der „Welt“ vom 6. Januar 1999 sogar einen Staatsstreich durch das Parlament; vgl. Martina Fietz: „‚Ein Staatsstreich des Parlaments‘. Bonner Verfassungsrechtler Joseph Isensee lehnt Einbürgerung ab“, welt.de vom 6. Januar 1999.

[7] Vgl. youtube.com/watch?v=l9GhQpeh9oE.

[8] Beschluß 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009.

[9] Vgl. verfassungsschutz.de/DE/themen/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates/begriff-und-erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html.

[10] o.A.: „Deutsches Gericht sieht Waffenentzug für AfD-Mitglieder rechtens“, derstandard.de vom 17. August 2024.

[11] Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt: „Keine Entziehung der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der Partei AfD“, ovg.sachsen-anhalt.de vom 25. April 2023.

[12] 17 L 614/23 und 19 B 466/23.

[13] Zu diesem komplexen juristischen Spezialproblem mag der Interessierte auf die einschlägige Kommentarliteratur zurückgreifen, zu § 113 etwa Kopp u. Schenke: Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Aufl., München 2024.

[14] Maryam Kamil Abdulsalam: „Rechtsextrem zu sein, reicht nicht“, lto.de vom 4. Juni 2024.

 
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