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Brest-Litowsk und Versailles

Eine vergleichende Betrachtung1

Am 3. März 1918 beendete der Frieden von Brest-Litowsk den Ersten Weltkrieg an der (deutschen) Ostfront. Vertragspartner waren das Deutsche Reich, das Kaiserreich Österreich-Ungarn, die Türkei, noch als Osmanisches Reich, und Bulgarien auf der einen sowie die soeben entstandene „Russische föderative Sowjetrepublik“ auf der anderen Seite. Den Hintergrund bildete die seit Kriegsbeginn entstandene Notwendigkeit, den Zweifrontenkrieg (und seit dem Verrat Italiens im Frühjahr 1915 den Dreifrontenkrieg), in den die Mittelmächte verwickelt waren, an einer Stelle zu beenden. Neben zahlreichen militärischen und diplomatischen Offensiven suchte das Deutsche Reich nach alternativen Methoden, die schnell zu informellen Kontak­ten zu russischen Revolutionären führten. Ihr Ziel bestand darin, Rußland mit dem revolutionären Virus zu verseuchen, um es so innerlich zu schwächen, bestenfalls friedensbereit zu machen. Denn, so hoffte man, eine revolutionäre Regierung müsse aus dem Krieg ausscheiden, um sich zu stabilisieren. Oder, anders herum: Weil die Beendigung des sog. imperialistischen Krieges eines der Hauptziele der radikalen Revolutionäre war, konnte man deutscherseits erwarten, daß der Umsturz in Ruß­land zu dessen Ausscheiden aus dem Krieg führen würde.

Von Dr. Björn Clemens

Die konspirativen Pläne kulminierten in einer Vereinbarung mit dem rus­sischen Bolschewisten Wladimir Iljitsch Uljanow, bekannt als Lenin, die ihm ge­stattete, im April 1917 von seinem Exil in der Schweiz in einem verplombten Ei­senbahnwagen quer durch Deutschland bis zum Ostseehafen Saßnitz auf Rügen zu fahren, von wo aus er mit seinen Ge­fährten über Schweden nach St. Peters­burg gelangte. Für Deutschland erfüllten sich die Hoffnungen: denn erst die Okto­berrevolution der Bolschewiken brachte in Rußland diejenigen radikalen Kräfte an die Macht, die ohne Rücksicht auf Verluste aus dem Krieg ausscheren woll­ten, nachdem die bürgerlich-revolutionä­re Regierung unter Alexander Fjodoro­witsch Kerenski, die im Februar 1917 den Zaren gestürzt hatte, zunächst an der Sei­te der Entente-Mächte weitergekämpft und sich damit im Volk unbeliebt ge­macht hatte. Der einfache russische Bau­er wollte nach Hause, und nur Lenin war bereit, das mit aller Radikalität für sich zu nutzen. So kam es dann dazu, daß am 3. März 1918 in der russischen Festung Brest-Litowsk der Frieden zwischen Rußland und den Mittelmächten ge­schlossen wurde.
Dieser Frieden hatte keinen langen Be­stand, da er durch den nachfolgenden Versailler Vertrag, mit dem sich das Deutsche Reich den Westmächten unter­werfen mußte, aufgehoben wurde. Infol­gedessen wurde er völkerrechtlich be­deutungslos und geriet in Vergessenheit. Jedoch gehört er nach wie vor zu den fe­sten Bausteinen im Geisterschloß der ubiquitären deutschen Schuld, und zwar in Gestalt der Behauptung, der Vertrag von Brest-Litowsk sei eine größere Ver­gewaltigung der jungen Sowjetunion durch das Deutsche Reich gewesen als der im Jahre 1919 folgende Versailler Vertrag eine Vergewaltigung Deutsch­lands. So schreibt Volker Ulrich unter dem Titel „Schandfrieden“ in der „Zeit“ vom 7. Februar 2018: „Der Versailler Ver­trag war milde im Vergleich zu den Be­stimmungen von Brest-Litowsk: Vor 100 Jahren diktierte das Deutsche Reich Rus­sland einen Gewaltfrieden ohne Kom­promisse und setzte seinen Eroberungs­zug im Osten unvermindert fort.“2 Ul­rich formuliert damit ganz im Sinne des Mainstream-Journalismus nichts anderes als das, was der Publizist Sebastian Haff­ner, der in der Bundesrepublik Deutsch­land des Kalten Krieges ein wichtiges Sprachrohr in Bezug auf die deutsche Zeitgeschichte war, schon im Jahre 1964 geschrieben hatte: „Der Friede, den Deutschland in Brest-Litowsk dem bol­schewisierten Russland auferlegte, war ein Unterwerfungs- und Verkrüppe­lungsfriede, gegen den der Friede von Versailles, den Deutschland ein Jahr spä­ter unterzeichnen musste, noch geradezu milde erscheint.“3 Auch Fachhistoriker unterstützen diese These. Heinrich Au­gust Winkler schreibt: „Es war ein Erobe­rungs- und Gewaltfriede, wie es ihn in der neueren Geschichte noch nicht gege­ben hatte“, und Klaus Hildebrandt nennt ihn „das den Russen rücksichtslos Zuge­mutete, das karthagische Züge trug“4.

Für Wladimir Iljitsch Lenin war der Frieden von Versailles im Vergleich mit dem Frieden von Brest-Litowsk „der weitaus bestialischere und niederträchtigere.“ – Die Delegation des kommunistischen Führers wurde von den deutschen Offizieren sogar mit Handschlag begrüßt (Bildmitte: Trotzki).

Zukunftsziel: Rußland als Partner

Das wird nicht von allen so gesehen. Der Historiker Hans Fenske wertet wie folgt: „Der Verweis darauf, dass die Mittel­mächte Russland im Frieden von Brest- Litowsk einen Frieden ähnlich dem von Versailles aufgezwungen hätten, hält den Tatsachen nicht stand.“5 Daneben gibt es einen besonderen Kronzeugen, der den­jenigen widerspricht, die Deutschland so gern an den Pranger stellen: Kein ande­rer als Lenin selbst spricht vom „Frieden von Brest-Litowsk, von dem monarchi­stischen Deutschland diktiert, und dann der weitaus bestialischere und nieder­trächtigere (nach anderer Übersetzung: räuberischere) Frieden von Versailles, von den ‚demokratischen’ Republiken Amerika und Frankreich sowie dem ‚freien’ England diktiert …“6
Um zu überprüfen, welche Sicht der Dinge zutrifft, ist es notwendig, einen ju­ristischen Blick auf sie zu werfen. Nicht viel anders als im Zivilrecht kann man bei völkerrechtlichen Verträgen grund­sätzlich zwei Tatbestände voneinander unterscheiden: das Zustandekommen ei­nes Vertrages und den Inhalt eines Ver­trages. Das Zustandekommen setzt vor­aus, daß zwei gleichwertige, wechselsei­tig anerkannte Parteien sich mit ihren In­teressen gegenübertreten und einig wer­den, wenn und soweit sie zufrieden sind. Die einzelnen Bedingun­gen sind dabei unter­einander auszuhandeln. Entscheidend ist das Moment der Freiwilligkeit. Wenn Ei­nigkeit nicht erzielt wird, kommt der Vertrag nicht zustande. Zwang, Täu­schung und Drohung dürfen nicht einge­setzt werden, und werden sie es doch, ist der Vertrag anfechtbar, wie es etwa § 123 BGB für das deutsche Zivilrecht regelt.
Davon zu trennen ist der Inhalt des Vertrages, also das Ergebnis der Ver­handlungen. Kriege bringen es mit sich, daß der Sieger in der Lage ist, dem Be­siegten einen Vertrag aufzuzwingen, und daß die somit zustande gekommenen Verträge von der klassischen Situation der Vertragsfreiheit abweichen. Insoweit sind der Vertrag von Brest-Litowsk und der von Versailles in der Tat vergleich­bar. Beide wurden mehr oder weniger vom Sieger erzwungen. Deshalb ist der eigentlich richtige Ausdruck für das Do­kument, das im Verhältnis zu den West­mächten in Kraft trat, Versailler Diktat; denn es war alles, nur kein Vertrag. Das läßt sich in gewisser Weise auch für den Abschluß von Brest-Litowsk sagen, denn die deutsche Oberste Heeresleitung er­zwang ihn letztlich durch die Besetzung großer Teile Westrußlands und die Dro­hung, den Vormarsch weiter fortzuset­zen.

Signifikante Unterschiede gibt es den­noch schon auf dieser Stufe. So setzten sich in Brest-Litowsk zwei, jeweils als solche wechselseitig anerkannte, Ver­handlungspartner an den Tisch. Im De­zember 1917 begannen reale Verhand­lungen, die sich bis ins Frühjahr 1918 er­streckten, unterbrochen und wiederauf­genommen wurden, bis es schließlich zum Abschluß kam.7
Anders gestaltete sich dagegen die Si­tuation im Westen. Hier hatten die En­tentemächte im Verlauf des Krieges ein Angebot zur Aufnahme von Friedensver­handlungen brüsk mit der Anschuldi­gung zurückgewiesen, Deutschland sei zu solchen Verhandlungen gar nicht be­rechtigt, da es die alleinige Schuld am Kriege trage.8 Das ist eine einzigartige Diskriminierung eines Staates, und sei es eines Kriegsgegners, für die es so, und hier ist der Ausdruck berechtigt, in der Geschichte seit 1648 kein Beispiel gibt. Damit wurde Deutschland zum Paria ge­macht und der Weg zu seiner völligen Unterwerfung vorgezeichnet. Das setzte sich dann weiter fort: zunächst in dem Waffenstillstand vom 11. November 1918, der Deutschland wehrlos machte und, ungewöhnlich für einen Waffenstill­stand, bereits zu maßlosen Tributen zwang (Räumung des Reichslandes El­saß-Lothringen, Besetzung der Gebiete links des Rheins, Auslieferung erhebli­chen Kriegsmaterials, des größten Teils der Handelsflotte, 5000 (!) Lokomotiven, aller U-Boote, Aufrechterhaltung der See­blockade usw.)9, sodann im Versailler Diktat selbst, das Deutschland aufge­zwungen wurde, nachdem die West­mächte unter sich geklärt hatten, wie die Nachkriegsordnung auszusehen habe, und das hieß faktisch, wie die Beute zu verteilen sei. Bei keinem einzigen dieser Vorgänge hatte das Deutsche Reich ir­gendein Mitwirkungsrecht. Es war Ob­jekt, nicht Subjekt.

Bei alldem maßten sich die Westmäch­te auch noch an, die Abdankung des Kai­sers zur Voraussetzung zu machen, um überhaupt mit Deutschland zu „verhan­deln“.
Ähnliches hatte sich bereits im Falle des deutschen Bündnispartners Öster­reich-Ungarn vollzogen, dem die En­tentemächte am 1. November 1918 in Tri­ent die Bedingungen eines Waffenstill­standes vorgegeben wurden. Zusam­mengefaßt lauteten sie: Einstellung aller Feindseligkeiten, komplette Demobilisie­rung, Rückzug aller Truppen von der Front und Abrüstung der österreichisch-ungarischen Armee nach dem Krieg auf 20 Divisionen, Rückzug aus allen seit 1914 eroberten Gebieten sowie aus dem Gebiet südlich des Brenners und volle Bewegungsfreiheit im gesamten Reichs­gebiet!10 In beiden Fällen wurde mit den Mittelmächten ein Waffenstillstand nur dem Namen nach geschlossen, faktisch wurde ihnen eine Kapitulation aufge­zwungen.11

John Maynard Keynes, einer der bedeutendsten Ökonomen des 20. Jahrhunderts, der als Delegierter der USA in Versailles weilte, hielt in bezug auf das Friedensdiktat fest: „Es gibt wenig geschichtliche Vorgänge, die die Nachwelt weniger Grund haben wird, zu verzeihen.“
Der Krieg wurde von den Ländern der Entente nicht mehr als Kräftemessen zwischen zwei prinzipiell gleichberechtigten Mächtegruppen aufgefaßt, sondern als gerechter Kreuzzug friedliebender Staaten gegen einen einseitigen Rechtsbrecher, mit dem es anschließend keinen Frieden auf Augenhöhe geben konnte, ja nicht einmal geben durfte.
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Keine Reparationen

Bei der Frage nach dem Vertragsinhalt weichen die beiden Dokumente dann diametral voneinander ab. Anderes kann nur behaupten, wer sie nicht gelesen hat. Der Vertrag von Brest-Litowsk ist über­raschend überschaubar. Er beschränkt sich auf 14 Artikel, deren wesentliche wie folgt lauten:12

Artikel I.
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulga­rien und die Türkei einerseits und Rußland andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Sie sind ent­schlossen, fortan in Frieden und Freund­schaft miteinander zu leben.

Artikel II.
Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regie­rung oder die Staats- und Heereseinrichtun­gen des anderen Teiles unterlassen. Die Ver­pflichtung gilt, soweit sie Rußland obliegt, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete.

Artikel V.
Rußland wird die völlige Demobilma­chung seines Heeres einschließlich der von der jetzigen Regierung neugebildeten Hee­resteile unverzüglich durchführen. Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische Häfen überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß be­lassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der mit den Mächten des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden Staaten wer­den, soweit sie sich im russischen Machtbe­reich befinden, wie russische Kriegsschiffe behandelt werden.

Artikel VII.
Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertrag­schließenden Teile, die politische und wirt­schaftliche Unabhängigkeit und die territori­ale Unversehrtheit dieser Staaten zu achten.

Artikel VIII.
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen wer­den in ihre Heimat entlassen. Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen er­folgt durch die im Artikel XII vorgesehenen Einzelverträge.

Artikel IX.
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegsko­sten, d.h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d.h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegs­gebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller in Feindesland vorgenomme­nen Requisitionen entstanden sind.

Artikel X.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließen­den Teilen werden sofort nach der Ratifikati­on des Friedensvertrages wiederaufgenom­men. Wegen Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Hinzu kommen die Artikel, in denen die russischen Gebietsabtretungen festge­schrieben werden, und zwar in den Arti­keln III, IV und VI. Sie betrafen Estland, Lettland, Litauen, Finnland, die polni­schen Besitzungen und die Ukraine. Hervorzuheben ist, daß dem Verlierer keine Reparationspflichten auferlegt wurden, daß es keine Vorschriften über die Struktur der künftigen russischen Ar­mee gab, sondern daß sie nur zu demobi­lisieren war, und daß die Gefangenen auszutauschen waren. Der Abschnitt über das Propagandaverbot muß dar­über hinaus als bemerkenswerte „Good-will-Erklärung“ verstanden werden, den Frieden nicht als lediglich formalen Sta­tus anzusehen, was den Grundsatz des Artikels I näher konturiert und damit be­stätigt, daß er keine leere Floskel ist. Fer­ner findet sich keine Bestimmung, die die inneren Angelegenheiten der Sowjetuni­on oder ihre äußere Souveränität anta­stet.

Die Abtretungen Rußlands entsprachen mit Ausnahme der Ostukraine dem Selbstbestimmungsrecht der Völker (wobei Georgien und die Krim auf der Karte fälschlicherweise eingezeichnet sind und nicht Gegenstand des Friedensvertrages waren). Deutschland und Österreich mußten jedoch ohne Volksabstimmung vollständig oder mehrheitlich deutsch besiedelte Gebiete abtreten, deren Einwohnern des Selbstbestimmungsrecht verweigert wurde: Südtirol, die Untersteiermark, das Sudetenland, Danzig (das zur „freien Stadt“ und ebenfalls abgetreten wurde), das Memelland, Elsaß-Lothringen und Eupen-Malmedy. In Nordschleswig, Ostpreußen, Oberschlesien und Kärnten wurden jedoch Abstimmungen durchgeführt. An Polen fielen ebenso Posen und Westpreußen, die zum größten Teil eine polnische Bevölkerungsmehrheitvon etwas mehr als 60 % hatten, doch wurden auch Gebiete mit deutscher Mehrheit (in Westpreußen der Landkreis Graudenz und die Stadt Thorn, in Posen etwa die Stadt Bromberg) ohne Volksabstimmungen an Polen abgetreten. In den Abstimmungsgebieten ergaben sich in Ostpreußen und Kärnten deutliche Mehrheiten für den Verbleib bei Deutschland bzw. Österreich, Nordschleswig fiel an Dänemark und Oberschlesien wurde zwischen Deutschland und Polen geteilt.

Unterwerfung eines Weltfeindes

Demgegenüber nimmt sich das Doku­ment von Versailles13 vollkommen an­ders aus. Es enthält, wie Brest-Litowsk, weitreichende Bestimmungen über terri­toriale Abtretungen, und zwar neben El­saß-Lothringen das Gebiet Eupen-Mal­medy an Belgien, das nördliche Memel­land an den Völkerbund (später von Li­tauen annektiert), große Teile der preußi­schen Provinzen Westpreußen und Po­sen an Polen, was den berüchtigten pol­nischen Korridor erzeugte. Danzig und Umland wurden zur freien Stadt. Für an­dere Gebiete wurden Abstimmungen vorgeschrieben, die später unter teils sehr fragwürdigen Bedingungen statt­fanden.

Darüber hinaus enthält es

  1. den Artikeln 231 bis 244 weitrei­chende und in ihrem Ausmaß unbe­stimmte Reparationspflichten, darunter die Auslieferung der gesamten Handelsflotte von Schiffen ober­halb 1600 Tonnen, Kohle im zweistelligen Millionenbereich pro Jahr an Frankreich, England, Italien und Belgien, Farbstoffe, sonstiger chemische Produkte usw., Zehntausender von Nutz­tieren usw.14 Da sich die Sieger gem. Art. 233 vorbehielten, De­tails durch einen Wiedergutma­chungsausschuß festzusetzen, bestimmte die Reparationsfrage das politische Leben der gesam­ten Weimarer Republik und war maßgeblich für deren Scheitern verantwortlich. Unter anderem nahm Frankreich im Jahr 1923 angebliche Rückstände bei der Lieferung von Telegraphenma­sten zum Anlaß, militärisch ins Ruhrgebiet einzufallen, um es letztlich von Deutschland abzu­spalten.
  2. den 55 (!) Artikeln 159 bis 213 Be­schränkung der Armee auf ein Berufs­heer von 100.000 Mann, Verbot der Wehrpflicht, Verbot von Flugzeugen, Panzern, schweren Waffen und Schiffen, Auflösung des Kadettenkorps, Entmilita­risierung und Entfestigung des Rhein­landes, langjährige Besetzung des Saar­landes usw. Deutschland war dadurch faktisch wehrunfähig.
  3. Artikel 80 ein Vereinigungsver­bot zwischen Deutschland und Öster­reich, obwohl sowohl die vom Volk be­schlossene Weimarer Verfassung in Arti­kel 61 als auch Artikel 2 der Verfassung der Republik Österreich den Anschluß forderten. Einen diametraleren Gegen­satz zu dem soeben von den Siegern, als sie es noch nicht waren, proklamierten Selbstbestimmungsrecht der Völker kann man sich schwer vorstellen, wel­ches ja für die Westmächte ein angebli­ches Kriegsziel war. Tatsächlich, und das verdeutlicht Artikel 80, war es in erster Linie ein propagandistischer Kampfbe­griff, um die innere Zersetzung des Habsburgerstaates herbeizuführen, was vor allem hinsichtlich der tschechischen Landesteile auf fruchtbaren Boden fiel – nur, um es dann wieder gegenüber den Sudetendeutschen mit Füßen zu treten. Die gleiche Mißachtung setzte sich bei den o.g. Gebietsabtretungen, ferner in Südtirol fort.

Somit sicherte der Vertrag die dauer­hafte Einmischung der Westmächte in die inneren Angelegenheiten Deutsch­lands. Die eigentliche Bedeutung gewinnt das Versailler Diktat aber durch seine Diskriminierungsvorschriften. Damit be­ginnt es, etwas verdeckt, bereits in den Artikeln 1 bis 26, die keine unmittelbare Aus­sage über die Folgen des Krieges treffen, son­dern die Völkerbund­satzung enthalten. Man mag das für den Aus­druck einer honorigen Absicht halten, in Zukunft ein Verhältnis zwischen den Staaten zu begründen, das von friedli­cher Koexistenz und konsensualer Kon­fliktbeilegung statt von Konkurrenz­kampf und Feindschaft bestimmt sei. Darin bildete sich einer der 14 Punkte des Friedensplanes des US-Präsidenten Woodrow Wilson ab. Doch indem Deutschland von diesem Völkerbund ausgeschlossen blieb, zeigt sich der wah­re Charakter der Politik der Westmächte, deren angeblich menschenfreundliche Kriegsziele wenig anderes waren als die Heuchelei, um der Welt ihre moralische Überlegenheit vorzugaukeln. Zu eben­diesem Ergebnis, auch in solcher Härte, kam der weltbekannte amerikanische Wirtschaftsprofessor John Maynard Key­nes, der als Delegierter der USA an den Versailler Verhandlungen (die, um es noch einmal zu betonen, ausschließlich zwischen den Siegern stattfanden) teil­nahm: „Es gibt wenige geschichtliche Vorgänge, die die Nachwelt weniger Grund haben wird, zu verzeihen. Ein Krieg, der, angeblich zum Schutz der Heiligkeit der Verträge geführt, mit ei­nem offenen Bruch eines der denkbar heiligsten solcher Verträge durch die siegreichen Vorkämpfer dieses Ideals en­dete.“15

In Ungarn wird von Rechtsparteien wie Fidesz und Jobbik bis heute das Diktat von Versailles beklagt. Auch wenn das Selbstbestimmungsrecht zur Unabhängigkeit der Slowakei und Kroatiens sowie zu Gebietsabtretungen an Staaten wie Rumänien geführt hätte, wäre der konkrete Verlauf der ungarischen Außengrenzen bei einer konsequenten Berücksichtigung dieses Prinzips doch anders gewesen. Heute leben drei Millionen ethnische Madjaren – ein Viertel aller Ungarn – außerhalb der Landesgrenzen.

Im einzelnen sind es der Kriegsschuld­artikel 231 und die als solche in einem ei­genen Abschnitt expressis verbis so be­nannten Strafbestimmungen der Art. 227 ff., die es sich lohnt, wörtlich an­zusehen:

Art. 231: Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland er­kennt an, daß Deutschland und seine Ver­bündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliier­ten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Ver­bündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Art. 227, Satz 1: Die alliierten und assozi­ierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohen­zollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des internationa­len Sittengesetzes und der Heiligkeit der Ver­träge unter öffentliche Anklage.

Insbesondere diese beiden Artikel bringen den Sinneswandel des Krieges, den das Versailler Konstrukt herbeiführ­te, zum Ausdruck: Der Krieg wurde nicht (mehr) als Kräftemessen zwischen zwei prinzipiell gleichberechtigten Mächte­gruppen aufgefaßt, sondern als gerechter Kreuzzug friedliebender Staaten gegen einen einseitigen Rechtsbrecher, mit dem es anschließend keinen Frieden auf Au­genhöhe geben kann, ja nicht einmal ge­ben darf, sondern nur eine Bestrafung, die entsprechend den Ausmaßen des Krieges möglichst hart auszufallen hatte. Folglich war der Versailler „Friede“ kein Friede, der die Beziehungen zwischen den Völkern neu und vor allem brauch­bar regelt, sondern die Verurteilung ei­nes Verbrechervolkes, das (und zwar for­malrechtlich!) anschließend zum Ausge­stoßenen herabgewürdigt wurde.16 In der Folge konturierte sich auch ein ge­wandelter Begriff des Angriffskrieges heraus, der auf der einen Seite friedlie­bende Völker und auf der anderen Seite Störernationen, die Angriffskriege füh­ren, kennt. Das wirkt konsequent ver­stärkt und vertieft durch die Nürnberger Tribunale 1946 bis heute nach, als Deutschland in den Artikeln 53 und 107 der UN-Satzung nach wie vor als Feind­staat definiert ist und in Art. 26 GG ein Verbot des Angriffskrieges normiert ist. Dabei bedeutet die GG-Vorschrift, daß Deutschland generell zur Führung unge­rechter Kriege neigt, eine Gefahr, die durch eben diesen Artikel gebannt wer­den muß.17

Selbstbestimmungsrecht der Völker?

Nichts von alldem, von der moralischen Ächtung bis hin zur wirtschaftlichen und außenpolitischen Kastration, findet sich im Vertrag von Brest-Litowsk. Gewiß war er hart für das junge Sowjetrußland, aber er machte es weder zum Paria der Völker, noch machte er es wehrlos, noch beschnitt er seine innere oder äußere Souveränität. Aus diesem Blickwinkel zeigt ausschließlich der Verlust großen Territoriums eine Parallelität beider Do­kumente. Diesbezüglich ist aber zu be­rücksichtigen, daß als wirklicher und un­berechtigter Verlust nur die Ukraine ge­nannt werden darf, während Rußland mit Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Ostpolen auf Gebiete verzichten mußte, in denen und weil dort selbstän­dige Völker lebten, die kraft ihres Selbst­bestimmungsrechts eigene Staaten be­gründen wollten. Einen Anspruch auf Erhalt des Status quo hatte Rußland inso­weit nicht, auch wenn zu konzedieren ist, daß das Deutsche Reich bestrebt war, diese neuen Staaten in der Folge von Brest-Litowsk unter seinen Einfluß zu bringen. Ihre Wiedereingliederung in das Sowjetimperium war nicht Ausfluß eines völkerrechtlichen Anspruches Ruß­lands, sondern Folge der Expansion un­ter Stalin im Zuge des Zweiten Welt­kriegs. Als dieses Imperium in den 1990er Jahren zerbrach, lösten sich als er­stes die drei baltischen Staaten von Ruß­land wieder ab. Im Gegensatz dazu muß­te Deutschland auf wesentlich oder über­wiegend deutsch besiedelte Landstriche verzichten, so im Memelland, in Danzig, im Elsaß, in Eupen-Malmedy und in ei­nem Teil Schlesiens. Zum Teil gingen Mischgebiete verloren, wie in Westpreu­ßen, und zu einem geringen Teil, wie im ländlichen Posen, mußte Deutschland auf Gebiete verzichten, die überwiegend fremdbesiedelt waren, in diesem Fall polnisch. Das relativiert also auch das Argument der flächenmäßigen Verluste, die die jeweiligen Verlierer gleicherma­ßen getroffen hätten.
Im ganzen also waren die Ergebnisse, die Rußland infolge des Friedensschlus­ses annehmen mußte, nicht entfernt so schwerwiegend und vor allem nicht so erniedrigend wie später für Deutschland. Außerdem versprach sich Lenin revolu­tionäre Gewinne aus dem Vertrag. In ei­ner Rede vor Aktivisten der Moskauer KP sagte er am 6. Dezember 1920: „Brest ist dadurch bedeutsam, daß wir es hier zum ersten Mal in gigantischem Maß­stab, unter unermeßlichen Schwierigkei­ten verstanden haben, die Gegensätze zwischen den Imperialisten so auszunut­zen, daß zuletzt der Sozialismus dabei gewann. […] Dadurch, daß wir der einen imperialistischen Gruppe Zugeständnis­se machten, schützten wir uns zugleich vor den Verfolgungen beider imperiali­stischen Gruppen.“18

Was Deutschland vorzuwerfen ist, ist nicht der Inhalt des Friedensvertrages, sondern daß es versuchte, ihn auszunut­zen, um im Ostseeraum ein Imperium abhängiger Staaten zu errichten, und da­für auch noch etwa eine Million Solda­ten, die bei der Westoffensive 1918 fehl­ten, dort beließ und teilweise sogar den Vormarsch fortsetzte. Aus dem skizzierten geschichtlichen Vorgang können zwei Lehren gezogen werden: Zum einen nehmen die schlich­ten Tatsachen denjenigen, die so gerne die gesamte deutsche Geschichte als rote Linie der Aggression zeichnen, den Wind einmal mehr aus den Segeln. Oft sind es ja die formal eigenen Leute, denen schon Theodor Storm ins Stammbuch schrieb: „Es gibt eine Sorte im deutschen Volk, die wollen zum Volk nicht gehören; sie sind auch nur die Tropfen Gift, die uns im Blute gären. […] Und was für Zeichen am Himmel stehn, Licht oder Wetterwol­ke, sie gehn mit dem Pöbel zwar, doch nimmer mit dem Volke.“

Deutsch-Russischer Ausgleich

Zum anderen aber steht Brest-Litowsk nicht allein bei den mehr oder weniger gelungenen, aber immer wieder vorhan­denen Ansätzen, zwischen Deutschland und Rußland zu einem Benehmen zu kommen. Hierfür können noch genannt werden:

  1. Konvention von Tauroggen vom 30. Dezember 1812, mit der Preußen aus der Zwangskoalition mit Napoleon ausschied und den Grundstein legte, um an der Seite Rußlands seine souveräne Stellung wiederzubegründen;
  1. Vertrag von Rapallo vom 16. April 1922, mit der sich die geschlagenen Mächte des Ersten Weltkriegs, jetzt auf beiderseitiger Freiwilligkeit und Ein­sicht, darauf verständigten, zu einem vernünftigen Miteinander zu kommen;
  2. selbst der deutsch-sowjetische Nichtangriffspakt vom 23. August 1939, der, wenn er ehrlich gemeint gewesen wäre, die Grundlage für einen europä­ischen Frieden hätte bilden können (tat­sächlich wollten beide beteiligte Diktato­ren lediglich eine für sie günstige Aus­gangsposition schaffen, um den jeweils anderen zum geeigneten Zeitpunkt zu überrumpeln).

Brest-Litowsk war sicherlich kein Ver­ständigungsfrieden, bei dem der Sieger im Sinne der Gerechtigkeit Maß gewahrt und darauf verzichtet hätte, den Gegner entscheidend zu schwächen, so wie es et­wa 1815 auf dem Wiener Kongreß oder 1866 zur Beendigung des preußisch-österreichischen Waffenganges in Ni­kolsburg stattgefunden hatte. Brest-Li­towsk war aber ein Ansatz, der zeigte, daß es prinzipiell möglich ist, zwischen Deutschland und Rußland auf Augenhö­he zueinander zu kommen. Rapallo be­wies dann, daß dies auch zu fairen Kon­ditionen möglich ist. Das darf Richtung Westen nach wie vor bezweifelt werden, wo auch 100 Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkrieges ein manchmal unge­schriebenes, sehr oft aber geschriebenes Gesetz gilt: Deutschland, das nicht souveräne Deutschland, muß zahlen.

Anmerkungen

1 Leicht veränderte Fassung eines Auf­satzes, der ursprünglich in den „Burschen­schaftlichen Blättern“ 4/2018, S. 158ff. er­schien.

2 Volker Ulrich: Schandfrieden, zeit.de vom 7. Februar 2018.

3 Sebastian Haffner: Die sieben Tod­sünden des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg, Köln 2014, S. 91.

4 Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Bd. 1, München 2006, S. 358; Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich, Stuttgart 1995, S. 367. Justament am 12.11.2018 behauptet Frank Vollmer in der „Rheinischen Post“, S. A4, „Der Friede, der keiner war“ [gemeint ist Versailles], Brest- Litowsk sei ein Vorbild für die Härte von Versailles gewesen.

5 Hans Fenske: Der Anfang vom Ende des alten Europa. Die alliierte Verweigerung von Friedensgesprächen 1914–1919, Mün­chen 2013, S. 112.

6 Lenin: Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus, München 2014, S. 10.

7 Zu den Einzelheiten vgl. Ernst-Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung, Stuttgart 1978, § 24, S. 406ff. und § 26, S. 449ff.

8 Vgl. Fenske: a.a.O., S. 39–43, hier: 43. Der Autor gibt an dieser Stelle den überaus wertvollen Quellenhinweis auf die deutsche Übersetzung der Antwortnote der West­mächte vom 30.12.1916, die in den meisten geschichtlichen Darstellungen unterschla­gen oder allenfalls gestreift wird.

9 Vgl. Huber: a.a.O., § 42, S. 762. Dort auch Nachweis der Originalquelle.

10 Vgl. Manfried Rauchensteiner: Der Tod des Doppeladlers, 2. Aufl., Graz et al. 1994, S. 617f.

11 So wörtlich zu Österreich-Ungarn: Rauchensteiner: ebenda.

12 Vollständiger Text in deutsch und russisch bei Wiki-Source: de.wi­kisource.org/wiki/Friedensvertrag_zwi­schen_Deutschland,_%C3%96sterreich-Un­garn,_Bulgarien_und_der_T%C3%BCrkei_ einerseits_und_Ru%C3%9Fland_anderer­seits

13 Vollständiger Text im Internet: ht­tp://www.documentarchiv.de/wr/vv08.html

14 Einzelheiten siehe im Vertragstext ab Artikel 231 einschließlich der dazu gehören­den Anlagen, Fn. 8.

15 John Maynard Keynes: Krieg und Frieden. Die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages von Versailles, Berlin 2006, S. 93.

16 Hierzu als Einführung lehrreich: Carl Schmitt: Der Nomos der Erde im Völ­kerrecht des Ius Publicum Europaeum, 4. Aufl., Berlin 1997, Abschnitt IV 4., S. 232ff. Zu Einzelfragen der Nachkriegsordnung von Versailles vgl. ders.: Positionen und Be­griffe, 3. Aufl., Berlin 1994.

17 Zur Bedeutung des Begriffes An­griffskrieg vgl. Björn Clemens: Der Begriff des Angriffskrieges, Schriftenreihe zum Strafrecht, Bd. 166, Berlin 2005, sowie Carl Schmitt: Die Wendung zum diskriminieren­den Kriegsbegriff, 4. Aufl., Berlin 2007.

18 Zitiert nach Hildebrandt: a.a.O., S. 572, Nachweis dortige Fn. 193.

 

 

 
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