Am 3. März 1918 beendete der Frieden von Brest-Litowsk den Ersten Weltkrieg an der (deutschen) Ostfront. Vertragspartner waren das Deutsche Reich, das Kaiserreich Österreich-Ungarn, die Türkei, noch als Osmanisches Reich, und Bulgarien auf der einen sowie die soeben entstandene „Russische föderative Sowjetrepublik“ auf der anderen Seite. Den Hintergrund bildete die seit Kriegsbeginn entstandene Notwendigkeit, den Zweifrontenkrieg (und seit dem Verrat Italiens im Frühjahr 1915 den Dreifrontenkrieg), in den die Mittelmächte verwickelt waren, an einer Stelle zu beenden. Neben zahlreichen militärischen und diplomatischen Offensiven suchte das Deutsche Reich nach alternativen Methoden, die schnell zu informellen Kontakten zu russischen Revolutionären führten. Ihr Ziel bestand darin, Rußland mit dem revolutionären Virus zu verseuchen, um es so innerlich zu schwächen, bestenfalls friedensbereit zu machen. Denn, so hoffte man, eine revolutionäre Regierung müsse aus dem Krieg ausscheiden, um sich zu stabilisieren. Oder, anders herum: Weil die Beendigung des sog. imperialistischen Krieges eines der Hauptziele der radikalen Revolutionäre war, konnte man deutscherseits erwarten, daß der Umsturz in Rußland zu dessen Ausscheiden aus dem Krieg führen würde.
Von Dr. Björn Clemens
Die konspirativen Pläne kulminierten in einer Vereinbarung mit dem russischen Bolschewisten Wladimir Iljitsch Uljanow, bekannt als Lenin, die ihm gestattete, im April 1917 von seinem Exil in der Schweiz in einem verplombten Eisenbahnwagen quer durch Deutschland bis zum Ostseehafen Saßnitz auf Rügen zu fahren, von wo aus er mit seinen Gefährten über Schweden nach St. Petersburg gelangte. Für Deutschland erfüllten sich die Hoffnungen: denn erst die Oktoberrevolution der Bolschewiken brachte in Rußland diejenigen radikalen Kräfte an die Macht, die ohne Rücksicht auf Verluste aus dem Krieg ausscheren wollten, nachdem die bürgerlich-revolutionäre Regierung unter Alexander Fjodorowitsch Kerenski, die im Februar 1917 den Zaren gestürzt hatte, zunächst an der Seite der Entente-Mächte weitergekämpft und sich damit im Volk unbeliebt gemacht hatte. Der einfache russische Bauer wollte nach Hause, und nur Lenin war bereit, das mit aller Radikalität für sich zu nutzen. So kam es dann dazu, daß am 3. März 1918 in der russischen Festung Brest-Litowsk der Frieden zwischen Rußland und den Mittelmächten geschlossen wurde.
Dieser Frieden hatte keinen langen Bestand, da er durch den nachfolgenden Versailler Vertrag, mit dem sich das Deutsche Reich den Westmächten unterwerfen mußte, aufgehoben wurde. Infolgedessen wurde er völkerrechtlich bedeutungslos und geriet in Vergessenheit. Jedoch gehört er nach wie vor zu den festen Bausteinen im Geisterschloß der ubiquitären deutschen Schuld, und zwar in Gestalt der Behauptung, der Vertrag von Brest-Litowsk sei eine größere Vergewaltigung der jungen Sowjetunion durch das Deutsche Reich gewesen als der im Jahre 1919 folgende Versailler Vertrag eine Vergewaltigung Deutschlands. So schreibt Volker Ulrich unter dem Titel „Schandfrieden“ in der „Zeit“ vom 7. Februar 2018: „Der Versailler Vertrag war milde im Vergleich zu den Bestimmungen von Brest-Litowsk: Vor 100 Jahren diktierte das Deutsche Reich Russland einen Gewaltfrieden ohne Kompromisse und setzte seinen Eroberungszug im Osten unvermindert fort.“2 Ulrich formuliert damit ganz im Sinne des Mainstream-Journalismus nichts anderes als das, was der Publizist Sebastian Haffner, der in der Bundesrepublik Deutschland des Kalten Krieges ein wichtiges Sprachrohr in Bezug auf die deutsche Zeitgeschichte war, schon im Jahre 1964 geschrieben hatte: „Der Friede, den Deutschland in Brest-Litowsk dem bolschewisierten Russland auferlegte, war ein Unterwerfungs- und Verkrüppelungsfriede, gegen den der Friede von Versailles, den Deutschland ein Jahr später unterzeichnen musste, noch geradezu milde erscheint.“3 Auch Fachhistoriker unterstützen diese These. Heinrich August Winkler schreibt: „Es war ein Eroberungs- und Gewaltfriede, wie es ihn in der neueren Geschichte noch nicht gegeben hatte“, und Klaus Hildebrandt nennt ihn „das den Russen rücksichtslos Zugemutete, das karthagische Züge trug“4.
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Das wird nicht von allen so gesehen. Der Historiker Hans Fenske wertet wie folgt: „Der Verweis darauf, dass die Mittelmächte Russland im Frieden von Brest- Litowsk einen Frieden ähnlich dem von Versailles aufgezwungen hätten, hält den Tatsachen nicht stand.“5 Daneben gibt es einen besonderen Kronzeugen, der denjenigen widerspricht, die Deutschland so gern an den Pranger stellen: Kein anderer als Lenin selbst spricht vom „Frieden von Brest-Litowsk, von dem monarchistischen Deutschland diktiert, und dann der weitaus bestialischere und niederträchtigere (nach anderer Übersetzung: räuberischere) Frieden von Versailles, von den ‚demokratischen’ Republiken Amerika und Frankreich sowie dem ‚freien’ England diktiert …“6
Um zu überprüfen, welche Sicht der Dinge zutrifft, ist es notwendig, einen juristischen Blick auf sie zu werfen. Nicht viel anders als im Zivilrecht kann man bei völkerrechtlichen Verträgen grundsätzlich zwei Tatbestände voneinander unterscheiden: das Zustandekommen eines Vertrages und den Inhalt eines Vertrages. Das Zustandekommen setzt voraus, daß zwei gleichwertige, wechselseitig anerkannte Parteien sich mit ihren Interessen gegenübertreten und einig werden, wenn und soweit sie zufrieden sind. Die einzelnen Bedingungen sind dabei untereinander auszuhandeln. Entscheidend ist das Moment der Freiwilligkeit. Wenn Einigkeit nicht erzielt wird, kommt der Vertrag nicht zustande. Zwang, Täuschung und Drohung dürfen nicht eingesetzt werden, und werden sie es doch, ist der Vertrag anfechtbar, wie es etwa § 123 BGB für das deutsche Zivilrecht regelt.
Davon zu trennen ist der Inhalt des Vertrages, also das Ergebnis der Verhandlungen. Kriege bringen es mit sich, daß der Sieger in der Lage ist, dem Besiegten einen Vertrag aufzuzwingen, und daß die somit zustande gekommenen Verträge von der klassischen Situation der Vertragsfreiheit abweichen. Insoweit sind der Vertrag von Brest-Litowsk und der von Versailles in der Tat vergleichbar. Beide wurden mehr oder weniger vom Sieger erzwungen. Deshalb ist der eigentlich richtige Ausdruck für das Dokument, das im Verhältnis zu den Westmächten in Kraft trat, Versailler Diktat; denn es war alles, nur kein Vertrag. Das läßt sich in gewisser Weise auch für den Abschluß von Brest-Litowsk sagen, denn die deutsche Oberste Heeresleitung erzwang ihn letztlich durch die Besetzung großer Teile Westrußlands und die Drohung, den Vormarsch weiter fortzusetzen.
Signifikante Unterschiede gibt es dennoch schon auf dieser Stufe. So setzten sich in Brest-Litowsk zwei, jeweils als solche wechselseitig anerkannte, Verhandlungspartner an den Tisch. Im Dezember 1917 begannen reale Verhandlungen, die sich bis ins Frühjahr 1918 erstreckten, unterbrochen und wiederaufgenommen wurden, bis es schließlich zum Abschluß kam.7
Anders gestaltete sich dagegen die Situation im Westen. Hier hatten die Ententemächte im Verlauf des Krieges ein Angebot zur Aufnahme von Friedensverhandlungen brüsk mit der Anschuldigung zurückgewiesen, Deutschland sei zu solchen Verhandlungen gar nicht berechtigt, da es die alleinige Schuld am Kriege trage.8 Das ist eine einzigartige Diskriminierung eines Staates, und sei es eines Kriegsgegners, für die es so, und hier ist der Ausdruck berechtigt, in der Geschichte seit 1648 kein Beispiel gibt. Damit wurde Deutschland zum Paria gemacht und der Weg zu seiner völligen Unterwerfung vorgezeichnet. Das setzte sich dann weiter fort: zunächst in dem Waffenstillstand vom 11. November 1918, der Deutschland wehrlos machte und, ungewöhnlich für einen Waffenstillstand, bereits zu maßlosen Tributen zwang (Räumung des Reichslandes Elsaß-Lothringen, Besetzung der Gebiete links des Rheins, Auslieferung erheblichen Kriegsmaterials, des größten Teils der Handelsflotte, 5000 (!) Lokomotiven, aller U-Boote, Aufrechterhaltung der Seeblockade usw.)9, sodann im Versailler Diktat selbst, das Deutschland aufgezwungen wurde, nachdem die Westmächte unter sich geklärt hatten, wie die Nachkriegsordnung auszusehen habe, und das hieß faktisch, wie die Beute zu verteilen sei. Bei keinem einzigen dieser Vorgänge hatte das Deutsche Reich irgendein Mitwirkungsrecht. Es war Objekt, nicht Subjekt.
Bei alldem maßten sich die Westmächte auch noch an, die Abdankung des Kaisers zur Voraussetzung zu machen, um überhaupt mit Deutschland zu „verhandeln“.
Ähnliches hatte sich bereits im Falle des deutschen Bündnispartners Österreich-Ungarn vollzogen, dem die Ententemächte am 1. November 1918 in Trient die Bedingungen eines Waffenstillstandes vorgegeben wurden. Zusammengefaßt lauteten sie: Einstellung aller Feindseligkeiten, komplette Demobilisierung, Rückzug aller Truppen von der Front und Abrüstung der österreichisch-ungarischen Armee nach dem Krieg auf 20 Divisionen, Rückzug aus allen seit 1914 eroberten Gebieten sowie aus dem Gebiet südlich des Brenners und volle Bewegungsfreiheit im gesamten Reichsgebiet!10 In beiden Fällen wurde mit den Mittelmächten ein Waffenstillstand nur dem Namen nach geschlossen, faktisch wurde ihnen eine Kapitulation aufgezwungen.11
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Bei der Frage nach dem Vertragsinhalt weichen die beiden Dokumente dann diametral voneinander ab. Anderes kann nur behaupten, wer sie nicht gelesen hat. Der Vertrag von Brest-Litowsk ist überraschend überschaubar. Er beschränkt sich auf 14 Artikel, deren wesentliche wie folgt lauten:12
Artikel I.
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und Rußland andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Sie sind entschlossen, fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben.
Artikel II.
Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen des anderen Teiles unterlassen. Die Verpflichtung gilt, soweit sie Rußland obliegt, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete.
Artikel V.
Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres einschließlich der von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeresteile unverzüglich durchführen. Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische Häfen überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß belassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der mit den Mächten des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden Staaten werden, soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische Kriegsschiffe behandelt werden.
Artikel VII.
Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit dieser Staaten zu achten.
Artikel VIII.
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen. Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im Artikel XII vorgesehenen Einzelverträge.
Artikel IX.
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, d.h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d.h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind.
Artikel X.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages wiederaufgenommen. Wegen Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Hinzu kommen die Artikel, in denen die russischen Gebietsabtretungen festgeschrieben werden, und zwar in den Artikeln III, IV und VI. Sie betrafen Estland, Lettland, Litauen, Finnland, die polnischen Besitzungen und die Ukraine. Hervorzuheben ist, daß dem Verlierer keine Reparationspflichten auferlegt wurden, daß es keine Vorschriften über die Struktur der künftigen russischen Armee gab, sondern daß sie nur zu demobilisieren war, und daß die Gefangenen auszutauschen waren. Der Abschnitt über das Propagandaverbot muß darüber hinaus als bemerkenswerte „Good-will-Erklärung“ verstanden werden, den Frieden nicht als lediglich formalen Status anzusehen, was den Grundsatz des Artikels I näher konturiert und damit bestätigt, daß er keine leere Floskel ist. Ferner findet sich keine Bestimmung, die die inneren Angelegenheiten der Sowjetunion oder ihre äußere Souveränität antastet.
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Demgegenüber nimmt sich das Dokument von Versailles13 vollkommen anders aus. Es enthält, wie Brest-Litowsk, weitreichende Bestimmungen über territoriale Abtretungen, und zwar neben Elsaß-Lothringen das Gebiet Eupen-Malmedy an Belgien, das nördliche Memelland an den Völkerbund (später von Litauen annektiert), große Teile der preußischen Provinzen Westpreußen und Posen an Polen, was den berüchtigten polnischen Korridor erzeugte. Danzig und Umland wurden zur freien Stadt. Für andere Gebiete wurden Abstimmungen vorgeschrieben, die später unter teils sehr fragwürdigen Bedingungen stattfanden.
Darüber hinaus enthält es
Somit sicherte der Vertrag die dauerhafte Einmischung der Westmächte in die inneren Angelegenheiten Deutschlands. Die eigentliche Bedeutung gewinnt das Versailler Diktat aber durch seine Diskriminierungsvorschriften. Damit beginnt es, etwas verdeckt, bereits in den Artikeln 1 bis 26, die keine unmittelbare Aussage über die Folgen des Krieges treffen, sondern die Völkerbundsatzung enthalten. Man mag das für den Ausdruck einer honorigen Absicht halten, in Zukunft ein Verhältnis zwischen den Staaten zu begründen, das von friedlicher Koexistenz und konsensualer Konfliktbeilegung statt von Konkurrenzkampf und Feindschaft bestimmt sei. Darin bildete sich einer der 14 Punkte des Friedensplanes des US-Präsidenten Woodrow Wilson ab. Doch indem Deutschland von diesem Völkerbund ausgeschlossen blieb, zeigt sich der wahre Charakter der Politik der Westmächte, deren angeblich menschenfreundliche Kriegsziele wenig anderes waren als die Heuchelei, um der Welt ihre moralische Überlegenheit vorzugaukeln. Zu ebendiesem Ergebnis, auch in solcher Härte, kam der weltbekannte amerikanische Wirtschaftsprofessor John Maynard Keynes, der als Delegierter der USA an den Versailler Verhandlungen (die, um es noch einmal zu betonen, ausschließlich zwischen den Siegern stattfanden) teilnahm: „Es gibt wenige geschichtliche Vorgänge, die die Nachwelt weniger Grund haben wird, zu verzeihen. Ein Krieg, der, angeblich zum Schutz der Heiligkeit der Verträge geführt, mit einem offenen Bruch eines der denkbar heiligsten solcher Verträge durch die siegreichen Vorkämpfer dieses Ideals endete.“15
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Im einzelnen sind es der Kriegsschuldartikel 231 und die als solche in einem eigenen Abschnitt expressis verbis so benannten Strafbestimmungen der Art. 227 ff., die es sich lohnt, wörtlich anzusehen:
Art. 231: Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Art. 227, Satz 1: Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.
Insbesondere diese beiden Artikel bringen den Sinneswandel des Krieges, den das Versailler Konstrukt herbeiführte, zum Ausdruck: Der Krieg wurde nicht (mehr) als Kräftemessen zwischen zwei prinzipiell gleichberechtigten Mächtegruppen aufgefaßt, sondern als gerechter Kreuzzug friedliebender Staaten gegen einen einseitigen Rechtsbrecher, mit dem es anschließend keinen Frieden auf Augenhöhe geben kann, ja nicht einmal geben darf, sondern nur eine Bestrafung, die entsprechend den Ausmaßen des Krieges möglichst hart auszufallen hatte. Folglich war der Versailler „Friede“ kein Friede, der die Beziehungen zwischen den Völkern neu und vor allem brauchbar regelt, sondern die Verurteilung eines Verbrechervolkes, das (und zwar formalrechtlich!) anschließend zum Ausgestoßenen herabgewürdigt wurde.16 In der Folge konturierte sich auch ein gewandelter Begriff des Angriffskrieges heraus, der auf der einen Seite friedliebende Völker und auf der anderen Seite Störernationen, die Angriffskriege führen, kennt. Das wirkt konsequent verstärkt und vertieft durch die Nürnberger Tribunale 1946 bis heute nach, als Deutschland in den Artikeln 53 und 107 der UN-Satzung nach wie vor als Feindstaat definiert ist und in Art. 26 GG ein Verbot des Angriffskrieges normiert ist. Dabei bedeutet die GG-Vorschrift, daß Deutschland generell zur Führung ungerechter Kriege neigt, eine Gefahr, die durch eben diesen Artikel gebannt werden muß.17
Nichts von alldem, von der moralischen Ächtung bis hin zur wirtschaftlichen und außenpolitischen Kastration, findet sich im Vertrag von Brest-Litowsk. Gewiß war er hart für das junge Sowjetrußland, aber er machte es weder zum Paria der Völker, noch machte er es wehrlos, noch beschnitt er seine innere oder äußere Souveränität. Aus diesem Blickwinkel zeigt ausschließlich der Verlust großen Territoriums eine Parallelität beider Dokumente. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, daß als wirklicher und unberechtigter Verlust nur die Ukraine genannt werden darf, während Rußland mit Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Ostpolen auf Gebiete verzichten mußte, in denen und weil dort selbständige Völker lebten, die kraft ihres Selbstbestimmungsrechts eigene Staaten begründen wollten. Einen Anspruch auf Erhalt des Status quo hatte Rußland insoweit nicht, auch wenn zu konzedieren ist, daß das Deutsche Reich bestrebt war, diese neuen Staaten in der Folge von Brest-Litowsk unter seinen Einfluß zu bringen. Ihre Wiedereingliederung in das Sowjetimperium war nicht Ausfluß eines völkerrechtlichen Anspruches Rußlands, sondern Folge der Expansion unter Stalin im Zuge des Zweiten Weltkriegs. Als dieses Imperium in den 1990er Jahren zerbrach, lösten sich als erstes die drei baltischen Staaten von Rußland wieder ab. Im Gegensatz dazu mußte Deutschland auf wesentlich oder überwiegend deutsch besiedelte Landstriche verzichten, so im Memelland, in Danzig, im Elsaß, in Eupen-Malmedy und in einem Teil Schlesiens. Zum Teil gingen Mischgebiete verloren, wie in Westpreußen, und zu einem geringen Teil, wie im ländlichen Posen, mußte Deutschland auf Gebiete verzichten, die überwiegend fremdbesiedelt waren, in diesem Fall polnisch. Das relativiert also auch das Argument der flächenmäßigen Verluste, die die jeweiligen Verlierer gleichermaßen getroffen hätten.
Im ganzen also waren die Ergebnisse, die Rußland infolge des Friedensschlusses annehmen mußte, nicht entfernt so schwerwiegend und vor allem nicht so erniedrigend wie später für Deutschland. Außerdem versprach sich Lenin revolutionäre Gewinne aus dem Vertrag. In einer Rede vor Aktivisten der Moskauer KP sagte er am 6. Dezember 1920: „Brest ist dadurch bedeutsam, daß wir es hier zum ersten Mal in gigantischem Maßstab, unter unermeßlichen Schwierigkeiten verstanden haben, die Gegensätze zwischen den Imperialisten so auszunutzen, daß zuletzt der Sozialismus dabei gewann. […] Dadurch, daß wir der einen imperialistischen Gruppe Zugeständnisse machten, schützten wir uns zugleich vor den Verfolgungen beider imperialistischen Gruppen.“18
Was Deutschland vorzuwerfen ist, ist nicht der Inhalt des Friedensvertrages, sondern daß es versuchte, ihn auszunutzen, um im Ostseeraum ein Imperium abhängiger Staaten zu errichten, und dafür auch noch etwa eine Million Soldaten, die bei der Westoffensive 1918 fehlten, dort beließ und teilweise sogar den Vormarsch fortsetzte. Aus dem skizzierten geschichtlichen Vorgang können zwei Lehren gezogen werden: Zum einen nehmen die schlichten Tatsachen denjenigen, die so gerne die gesamte deutsche Geschichte als rote Linie der Aggression zeichnen, den Wind einmal mehr aus den Segeln. Oft sind es ja die formal eigenen Leute, denen schon Theodor Storm ins Stammbuch schrieb: „Es gibt eine Sorte im deutschen Volk, die wollen zum Volk nicht gehören; sie sind auch nur die Tropfen Gift, die uns im Blute gären. […] Und was für Zeichen am Himmel stehn, Licht oder Wetterwolke, sie gehn mit dem Pöbel zwar, doch nimmer mit dem Volke.“
Zum anderen aber steht Brest-Litowsk nicht allein bei den mehr oder weniger gelungenen, aber immer wieder vorhandenen Ansätzen, zwischen Deutschland und Rußland zu einem Benehmen zu kommen. Hierfür können noch genannt werden:
Brest-Litowsk war sicherlich kein Verständigungsfrieden, bei dem der Sieger im Sinne der Gerechtigkeit Maß gewahrt und darauf verzichtet hätte, den Gegner entscheidend zu schwächen, so wie es etwa 1815 auf dem Wiener Kongreß oder 1866 zur Beendigung des preußisch-österreichischen Waffenganges in Nikolsburg stattgefunden hatte. Brest-Litowsk war aber ein Ansatz, der zeigte, daß es prinzipiell möglich ist, zwischen Deutschland und Rußland auf Augenhöhe zueinander zu kommen. Rapallo bewies dann, daß dies auch zu fairen Konditionen möglich ist. Das darf Richtung Westen nach wie vor bezweifelt werden, wo auch 100 Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkrieges ein manchmal ungeschriebenes, sehr oft aber geschriebenes Gesetz gilt: Deutschland, das nicht souveräne Deutschland, muß zahlen.
1 Leicht veränderte Fassung eines Aufsatzes, der ursprünglich in den „Burschenschaftlichen Blättern“ 4/2018, S. 158ff. erschien.
2 Volker Ulrich: Schandfrieden, zeit.de vom 7. Februar 2018.
3 Sebastian Haffner: Die sieben Todsünden des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg, Köln 2014, S. 91.
4 Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Bd. 1, München 2006, S. 358; Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich, Stuttgart 1995, S. 367. Justament am 12.11.2018 behauptet Frank Vollmer in der „Rheinischen Post“, S. A4, „Der Friede, der keiner war“ [gemeint ist Versailles], Brest- Litowsk sei ein Vorbild für die Härte von Versailles gewesen.
5 Hans Fenske: Der Anfang vom Ende des alten Europa. Die alliierte Verweigerung von Friedensgesprächen 1914–1919, München 2013, S. 112.
6 Lenin: Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus, München 2014, S. 10.
7 Zu den Einzelheiten vgl. Ernst-Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung, Stuttgart 1978, § 24, S. 406ff. und § 26, S. 449ff.
8 Vgl. Fenske: a.a.O., S. 39–43, hier: 43. Der Autor gibt an dieser Stelle den überaus wertvollen Quellenhinweis auf die deutsche Übersetzung der Antwortnote der Westmächte vom 30.12.1916, die in den meisten geschichtlichen Darstellungen unterschlagen oder allenfalls gestreift wird.
9 Vgl. Huber: a.a.O., § 42, S. 762. Dort auch Nachweis der Originalquelle.
10 Vgl. Manfried Rauchensteiner: Der Tod des Doppeladlers, 2. Aufl., Graz et al. 1994, S. 617f.
11 So wörtlich zu Österreich-Ungarn: Rauchensteiner: ebenda.
12 Vollständiger Text in deutsch und russisch bei Wiki-Source: de.wikisource.org/wiki/Friedensvertrag_zwischen_Deutschland,_%C3%96sterreich-Ungarn,_Bulgarien_und_der_T%C3%BCrkei_ einerseits_und_Ru%C3%9Fland_andererseits
13 Vollständiger Text im Internet: http://www.documentarchiv.de/wr/vv08.html
14 Einzelheiten siehe im Vertragstext ab Artikel 231 einschließlich der dazu gehörenden Anlagen, Fn. 8.
15 John Maynard Keynes: Krieg und Frieden. Die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages von Versailles, Berlin 2006, S. 93.
16 Hierzu als Einführung lehrreich: Carl Schmitt: Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Ius Publicum Europaeum, 4. Aufl., Berlin 1997, Abschnitt IV 4., S. 232ff. Zu Einzelfragen der Nachkriegsordnung von Versailles vgl. ders.: Positionen und Begriffe, 3. Aufl., Berlin 1994.
17 Zur Bedeutung des Begriffes Angriffskrieg vgl. Björn Clemens: Der Begriff des Angriffskrieges, Schriftenreihe zum Strafrecht, Bd. 166, Berlin 2005, sowie Carl Schmitt: Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff, 4. Aufl., Berlin 2007.
18 Zitiert nach Hildebrandt: a.a.O., S. 572, Nachweis dortige Fn. 193.