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Grundriß der Staatswissenschaften

Von Dr. Hartmuth Becker


Herrschaftswissen zwischen Allgemeingut und Arkanum


Die Staatswissenschaft (im Sing. und Plur.) läßt sich entweder als Einzelwissenschaft ansehen, d. h. als eine Disziplin, der sich ein Kanon von Subdisziplinen zuordnet, oder als Forschungsrichtung begreifen, welche als Oberdisziplin andere Disziplinen einschließt, die Kenntnisse über die Institution des Staates bereitstellen. Als Forschungsrichtung kann sie ganzheitlich ausgestaltet sein und ein weites Wissensgebiet abstecken, so bei den Gesamten Staatswissenschaften, oder eine spezialistische Verengung erfahren, wie in der Rechtswissenschaft, wenn die staatlichen Angelegenheiten allein unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet werden.1

Vor der kameralistischen und der staatswissenschaftlichen Literatur, die – wie zu bemerken ist – veröffentlicht und damit weiten gesellschaftlichen Kreisen zugänglich war, gab es seit dem Mittelalter über viele Jahrhunderte hinweg zumeist unveröffentlichte Anleitungsschriften, die sog. Fürstenspiegel, in denen die Geheimnisse der Herrschaftsausübung, die arcana imperii, von Generation zu Generation weitergegeben wurden.2 Hervorzuheben ist in dem Kontext Thomas v. Aquins Opusculum Über die Herrschaft der Fürsten (lat. De regimine principum) aus dem 13. Jahrhundert, das einer seiner Schüler posthum fertigstellte. Der Aquinate, der eine christliche Ständelehre vertrat, hoffte auf eine sittlich begründete Selbstbeschränkung königlicher Macht.3 Eine Wissenschaft vom Staat war das jedoch nicht, weder des Gegenstandes noch des wissenschaftlichen Niveaus nach.
Erst mit dem Aufkommen des modernen Staates im 16. und 17. Jahrhundert, der in einer absolutistischen Form das alte ständische Gemeinwesen des Spätmittelalters ablöste, konnte es überhaupt philosophische oder wissenschaftliche Betrachtungen über dieses Untersuchungsobjekt geben. Damals begann dessen Ideen- und Begriffsgeschichte. In erster Linie ist der französische Staatsphilosoph Jean Bodin (1529 [?]–1596) zu nennen, der in Les Six Livres de la République aus dem Jahre 1576 Grundlegendes über die staatliche Souveränität gesagt hat.4 Berühmt wurde der Eingangssatz seiner Schrift: „République est un droit gouvernement de plusieurs mesnages & de ce qui leur est commun, avec puissance souveraine.“5 Es ist die Machtzusammenballung im Gewaltmonopol, die den modernen Staat auszeichnet und die anfänglich nicht einherging mit einer hinreichenden Gewaltenteilung. Doch blieb die sich zu Zeiten des französischen Absolutismus am Hof von Versailles repräsentativ zeigende Machtentfaltung für viele Herrscher ein unerreichbares Vorbild. Kein deutscher Landesherr war jemals princeps legibus solutus, also ein über den Gesetzen stehender Machthaber.
Da sich in Deutschland die Ausbildung des Staatswesens nicht im Reich selbst, sondern auf der Ebene der Territorialstaaten, also in Österreich, Bayern, Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden usw., vollzog, fiel hier – im Unterschied etwa zu Frankreich – Staatsbildung und Nationenbildung auseinander.6 Damit bestand das Paradoxon, daß es bis zum Jahre 1871 zwar keinen deutschen Nationalstaat gab, doch in Wirklichkeit zahlreiche deutsche Staaten existierten, die einer deutschen Nation angehörten. Im Heiligen Römischen Reich, das 1512 den Zusatz „Deutscher Nation“ erhielt, war es Samuel von Pufendorf (1632–1694), der in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in einem Bericht vom Zustande des Teutschen Reichs (lat. De statu imperii germanici) auf die eminenten Unterschiede zwischen dem Sacrum Imperium Romanorum, wie es auf Lateinisch hieß, und dem modernen Staatswesen verwies: „Teutschland sey ... gleich einer Mißgeburt/wenn es nach den Regeln der civil Wissenschafft betrachtet wuerde.“7 Der im mittelalterlichen Reich üblichen Ansicht, die Stände seien von Gott geordnet und bildeten ein corpus mysticum, stand im modernen Staat die Auffassung eines absolutistischen Gottesgnadentums entgegen, was zu einem unauflösbaren weltanschaulichen Konflikt führte.8 Letztlich verfiel die Reichs-Idee vollends.9 Die Bedeutung der wenigen zentralen Institutionen des Alten Reiches schwand nach dem Dreißigjährigen Krieg zusehends, wozu bis zum Jahre 1806 unter anderem der Reichstag zu Regensburg, das Reichskammergericht zu Wetzlar und die Reichsarmee gehörten. Und selbst der Kaiser, zumeist war es ein Habsburger, verfügte nur über eine begrenzte Reichsmacht, was ihn zwingend auf seine Erblande verwies. In der Geschichtsschreibung war die Rede von einer fürstlichen Oligarchie, die den Kaiser zum Primus inter pares machte.10
Es waren also die seit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648 mit diversen Hoheitsrechten gestärkten Territorialstaaten, die sich den im Prozeß der Modernisierung ergebenden Staatsaufgaben zu stellen hatten und ergo genötigt waren, ein umfassendes Verwaltungs-, Justiz- und Militärwesen aufzubauen. Ein besonderes Augenmerk galt dabei der Ausbildung eines geeigneten Beamtenpersonals. Im 17. Jahrhundert kamen im Zeitalter des Kameralismus – wie die deutsche Spielart des Merkantilismus hieß – in den deutschen Territorialstaaten die Kameralwissenschaften auf, die an fürstlichen Akademien unterrichtet wurden. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts avancierten sie zur universitären Disziplin. So ließ der preußische Monarch Friedrich Wilhelm I. die ersten Lehrstühle für Cameralia und Oeconomia anno 1727 in Halle an der Saale und in Frankfurt an der Oder einrichten. Nach der grundlegenden Einteilung von Justus Christoph Dithmar (1678–1737), der in Frankfurt an der Viadrina lehrte, umfaßten sie drei praxisrelevante Fächer. Zunächst war die Ökonomie zu nennen, die das Land- und Stadtgewerbe behandelte, dann die Polizeiwissenschaft, die Sicherheits- und Wohlfahrtsfragen aufwarf, und das eigentliche Kammerwesen.11 Die Politik, die jahrhundertelang universitär in aristotelischer Tradition unterrichtet wurde, indem man auf die gleichnamige, aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. stammende Schrift zurückgriff, gehörte anfänglich nicht dazu. Im Verlauf des 18. Jahrhunderts sollte sich das ändern und der kameralistische Fächerkanon eine Erweiterung erfahren. Die Einbeziehung der Politik, die nicht zufälligerweise Staatskunst hieß, werteten die Kameralwissenschaften staatswirtschaftlich auf.12 In diesem Zusammenhang ist Johann Heinrich Gottlob v. Justi (1717–1771) zu nennen, der die Kameralia in einem universalen Gesamtzusammenhang sah und sich gegen eine bis dato übliche einseitige Überbewertung der für die öffentlichen Finanzen zuständigen eigentlichen Kameralwissenschaft (Finanzwissenschaft) wandte.13 Es komme weniger darauf an, im staatlichen Budget einen fiskalischen Überschuß zu erwirtschaften, als die zu erübrigenden Gelder wirtschaftspolitisch sinnvoll zu verwenden. Innerhalb der Kameralwissenschaften verlagerte sich im Zeitlauf der Schwerpunkt bei der polizeiwissenschaftlichen (Sub-)Disziplin, die Justi noch nach Wohlfahrtsbelangen ausgerichtet sehen wollte und die bei dem in Wien lehrenden Joseph v. Sonnenfels (1732 [?]–1817), einem österreichischen Vertreter des Josephinismus, auf Sicherheitsbelange reduziert wurde. Wie auch immer, der Begriff der Polizei stand für die gute Ordnung und Verfaßtheit eines Gemeinwesens.
Öfters auf dem Weg zur Etablierung der Staatswissenschaft wird Johann Heinrich Jung (1715–1799) genannt, der 1788 ein Lehrbuch der Staats-Polizey-Wissenschaft veröffentlichte. Allerdings vermochte es der Historiker nicht, sich von der alten kameralistischen Orientierung freizumachen, was ein Hinweis auf sein Werk Lehrbuch der Cameral-Wissenschaft oder Cameral-Praxis aus dem Jahre 1790 belegt.

Ein deutscher Sonderweg?

Im Jahre 1794 wurde das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten eingeführt. In diesem von Carl Gottlieb Svarez (1746–1798) bearbeiteten umfangreichen Kodex ging der Begriff des Staates erstmals in die Gesetzessprache ein. Nun hat es das Wort „Staat“ im Deutschen schon vordem gegeben, dessen Begriffsgeschichte mit Georg Engelhard v. Löhneys Hof-, Staats- und Regierungskunst im Jahre 1622 begann und mit dem Teutschen Fürstenstaat des großen Kameralisten Veit Ludwig v. Seckendorffs (1626–1692) aus dem Jahre 1656 eine wirkungsgeschichtlich bedeutsame Fortsetzung fand. Vor dem Ausgang des 18. Jahrhunderts wurde in der Gelehrtenwelt jedoch statt dessen das lateinische „status“ oder „status publicus“ verwandt bzw. in der vom Französischen dominierten Sprache der Diplomatie von „Etat“ gesprochen. So kannte etwa der Staat Preußen keine Staats-, sondern Etatsminister.14
Der Begriff der Staatswissenschaften wurde erst 1793 von August Ludwig v. Schlözer (1735–1809) im Schrifttum etabliert.15 Darunter verstand dieser Universalgeschichtler ein Konglomerat diverser Fächer, die zur Erkenntnis des Staates und zum Verständnis seiner Politik nötig waren. Schlözer selbst hielt innerhalb der Staatswissenschaften die Weiterentwicklung des Allgemeinen Staatsrechts, des ius publicum universale, und der Statistik für ratsam.16 Wegweisend war die Hinzufügung des Öffentlichen Rechts, das seit Beginn des 17. Jahrhunderts universitär gelehrt wurde, wodurch sich die Staats- von den Kameralwissenschaften elementar unterschieden.
In der Romantik waren die Staatswissenschaften bereits ein feststehender Begriff. Hervorzuheben sind Adam Heinrich Müllers (1779–1829) gesammelte Vorlesungen über Die Elemente der Staatskunst (1809) und Carl Ludwig v. Hallers (1768–1854) sechsbändiges, in zwei Auflagen erschienenes Werk Restauration der Staats-Wissenschaft (1816/34). Alt-konservative Kreise nahmen die Restauration der Staats-Wissenschaft wohlwollend auf, etwa der schon erwähnte Adam Müller, der dem Wiener Romantikerkreis zugehörte, aber auch Friedrich v. Gentz (1764–1832) und die Brüder Gerlach, darunter der bekannte Ernst Ludwig v. Gerlach (1795–1877). Letztgenannte stellten es gar auf die Stufe eines konservativen Evangeliums.17 Im Zeitlauf mußte aber das von der restaurativen Staatswissenschaft vertretene patrimonale Staatsmodell und dessen rechtsphilosophische Fundierung Widerspruch hervorrufen. Friedrich Carl v. Savigny (1779–1861), der herausragende Repräsentant der Historischen Rechtsschule, und Julius Friedrich Stahl (1802–1861), der Verfasser des konservativen Standardwerkes Das monarchische Prinzip aus dem Jahre 1845, beide ausgewiesene Kritiker des Naturrechts, lehnten Hallers Hauptwerk, das seiner Epoche ihren Namen gab, entschieden ab.
Da es Haller vermochte, den Kanon der Staatswissenschaften beträchtlich um diverse geschichtliche, philosophische und juristische Disziplinen zu erweitern, galt sein Buch zurecht als methodisch prägend.18 Dem zweiten Kapitel des ersten Bandes ließ sich der Gegenstand und Umfang der zu gründenden Staatswissenschaften entnehmen, mit dem er sich von den bisherigen hypothetischen Vertragstheorien, z. B. derjenigen von Jean-Jacques Rousseau (1712–1778),19 absetzte. Darunter zählten die Allgemeine Staatenkunde – worunter die Naturgeschichte der Staaten zu verstehen war –, die Philosophische Staatenkunde, das Allgemeine Staatsrecht und die Allgemeine Staatsklugheit, wie er die Politik nannte. Ihm erschienen diese Wissenschaften unauflösbar miteinander verwoben und als unabhängige Einzeldisziplinen undenkbar.20
Neben Friedrich Ancillons (1767–1837) Werk Über die Staatswissenschaft, 1820 bei Duncker und Humblot verlegt, in dem die Staatswissenschaften sowohl geschichtlich als auch vernunftmäßig erklärt werden,21 ist die Monographie des Philosophen Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831) über die Grundlinien der Philosophie des Rechts aus dem Jahre 1821 wirkungsreich geworden. Diese Schrift behandelt unter anderem die Familie, die bürgerliche Gesellschaft und den Staat. Sie trägt einen Verweis auf das staatswissenschaftliche Fach im Haupttitel.22 Dieser Bezug war jedoch nicht von Haller entlehnt. Hegel hat ihn nachweislich bereits in seinen Heidelberger Vorlesungen verwandt. Trotz der bekannten Vorrede des Werkes, die als „reaktionär“ verfemt wurde, darf Hegel als entschiedener Kritiker Hallers gelten.23 Insbesondere lehnte er dessen „romantisierenden Naturalismus“ ab und setzte dem einen gewissermaßen „vernünftigen Staatsorganismus“ entgegen.24
Als Wegmarke in den Staatswissenschaften muß das Aufkommen des formellen und materiellen Rechtsstaates angesehen werden, der den paternalistischen Wohlfahrts- und Polizeistaat ablöste. Der Rechtsstaat stellte zunächst keinen Gegensatz zum Polizeistaat dar, sondern ergänzte ihn. Somit teilten sich die Rechtswissenschaft und die Polizeiwissenschaft dieses Gebiet. In diesem Zusammenhang ist das dreibändige Werk Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates aus dem Jahre 1832 von Robert v. Mohl (1799–1875) zu nennen. Von diesem Tübinger Professor der Staatswissenschaften, der zu Zeiten des Frankfurter Paulskirchenparlaments 1848/49 als Reichsminister der Justiz fungierte, stammen diverse einschlägige Werke. Sein dreibändiges Hauptwerk Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften in Monographie[e]n dargestellt (1855/58), in dem er die einschlägige Literatur auf das Genaueste zusammenstellte, erhielt seinerzeit großen Zuspruch. Mohls Biograph Angermann nennt die am Epochenende stehende Schrift eine erstaunliche „Riesenleistung“. Zu erwähnen ist die von Mohl kurz danach verfaßte Encyklopädie der Staatswissenschaften. Diese Kompilation seiner seit Jahrzehnten gehaltenen Vorlesung bot eine gute Einführung in die Thematik.25 Nach der zugrundeliegenden Klassifikation wurde unter den Staatswissenschaften die allesamt zu den „Dogmatischen Staatswissenschaften“ zählende Allgemeine Staatslehre, das Öffentliche Recht, die Staatssittenlehre und die Staatskunst verstanden, die durch die beiden „Geschichtlichen Staatswissenschaften“, nämlich Staatsgeschichte und Statistik, ergänzt wurden.26 Bemerkenswert, aber kaum nachhaltig, war der in der Enzyklopädie zu findende Verzicht auf die disziplinäre Zuordnung der Nationalökonomik, wie die Volkswirtschaftslehre seinerzeit hieß, die als Gegenstand die geschichtlich gewachsene Nationalökonomie betrachtete, was damit begründet wurde, daß diese nur zu einem geringen Teil – nämlich im Bereich der Staatswirtschaft – mit dem Staat zu tun habe.27 Zu dieser Ansicht schien er aber spät gekommen zu sein. Denn noch dem Vorwort des ersten Bandes der von ihm mitgegründeten, sich auf der Linie einer ganzheitlichen Forschungsrichtung befindlichen Zeitschrift für die gesam[m]te Staatswissenschaft, dem das geplante wissenschaftliche Programm zu entnehmen war, hieß es: „Es sind säm[m]tliche Staatswissenschaften, welche wir zu besprechen beabsichtigen. Somit Staatsrecht und Völkerrecht; politische Oekonomie in ihrem ganzen Umfange, Polizeiwissenschaft, Politik; Statistik und Staatengeschichte.“28
Es blieb dem Hegelianer Lorenz v. Stein (1815–1890) vorbehalten, den letzten großen staatswissenschaftlichen Entwurf der Wissenschaftswelt zu präsentieren. Ausführlich widmete er sich einer Systematisierung dieser Wissenschaft, worunter er die Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft sowie die Verwaltungslehre faßte.29 In seinem zweibändigen Werk System der Staatswissenschaft (1852/56) entwickelte er den Begriff der Staatswissenschaft in aller Ausführlichkeit. Dessen Inhalt liege in einer Erkenntnis des Staates als Organismus. Die Staatswissenschaft erweise sich als eigenständiges Gebiet mit einem eigenen Lebensgesetz.30 Für ihn war in Anlehnung an Hegel der in seiner Totalität zu begreifende Staat als Vernunftgebilde als notwendiges Pendant zur Gesellschaft aufzufassen.
Und doch deutete sich bei Stein schon der Übergang zu den Gesellschaftswissenschaften an. Im zweiten Band seines Systems behandelte er die Gesellschaftslehre.31 Zurecht wurde diesem Themengebiet Raum gegeben, da die Gesellschaft aus ihren Ständeschranken heraustrat und durch die industrielle Revolution an enormer Bedeutung gewann. Stein kommt das Verdienst zu, lange vor Karl Marx (1818–1883) die soziale Frage in der kapitalistischen Gesellschaft gestellt zu haben. Der Staat solle als Korrektiv zur kapitalistischen Gesellschaft dienen, um das Gemeinwohl gegen die Gruppenegoismen durchzusetzen, womit er rechtsstaatlich und sozialstaatlich aktiv werden müsse. Das sei notwendig, da es Klassenantagonismen gebe. Seine Hoffnungen setzte Stein auf die Begründung eines sozialen Königtums.32

Aufstieg der Gesellschaftswissenschaften

Galt bei Lorenz v. Stein die Gesellschaftslehre als Teil der Staatswissenschaft,33 zeichnete sich im Verlauf der nächsten Jahrzehnte ein Paradigmenwechsel ab. Immerhin argumentierte noch der Historiker Heinrich v. Treitschke, MdR (1834–1896), daß es permanente Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft gebe, die wissenschaftliche Probleme evozierten: „Also ist ganz deutlich, ... daß es eine Gesellschaftswissenschaft losgelöst von der Staatswissenschaft nicht geben kann.“34 Die unabhängige Stellung der Staatswissenschaften wurde ab dem Zeitpunkt eingebüßt, als sie sich den Gesellschaftswissenschaften – m. a. W. den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften – unterordneten. Insofern stand die Arbeit des letzten Staatswissenschaftlers von Weltrang, Georg v. Mayr (1841–1925), im Zeichen eines disziplinären Niedergangs. Er unterschied um die Jahrhundertwende zwischen den Staatswissenschaften „im engeren wörtlichen Sinn“ und den Staatswissenschaften „im übertragenen Sinn“. Zu den ersteren zählte er, soziologisch betrachtet, die Staats- und Verfassungslehre, die Verwaltungslehre sowie die Politik bzw., juristisch betrachtet, das Staats- und Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht sowie das Völkerrecht. Unter den Staatswissenschaften „im übertragenen Sinn“ waren die Unterdisziplinen der Wirtschaftswissenschaften zu verstehen. Dazu gehörten die theoretische oder allgemeine Nationalökonomik, die praktische oder spezielle Nationalökonomik, die allgemeine Haushaltslehre, die Finanzwissenschaft, die Wirtschaftsgeschichte, die Wirtschaftsgeographie, die Soziallehre einschließlich der Sozialpolitik, die Statistik im allgemeinen, die Bevölkerungsstatistik, die Moralstatistik sowie die Wirtschaftsstatistik.35
Im Handwörterbuch der Staatswissenschaften (1890), einem einschlägigen Standardwerk, fanden sich die Staatswissenschaften nur noch „im übertragenen Sinne“ wieder. Die Staatswissenschaft wurde begrifflich enger gefaßt, was eine Aussonderung aller nicht-wirtschaftlichen Fächer bewirkte.36 Ihre Dienstbarmachung für die Ökonomie als Teil der Gesellschaftswissenschaften war das Werk der von Gustav v. Schmoller (1838–1917) begründeten Neueren Historischen Schule, die seinerzeit die „historisch-statistisch“ orientierte Nationalökonomik dominierte. Noch nach dem Ersten Weltkrieg fanden die Staatswissenschaften in den Wirtschaftswissenschaften eine Heimstatt.
Es mag überraschen, daß die Nationalsozialisten als Vertreter eines totalitären Staates zu den Staatswissenschaften keinen Bezug erlangten. Doch konnten sie mit dem Staatsbegriff nichts anfangen. Volksgemeinschaft und Bewegung waren die innenpolitischen Anknüpfungspunkte, das Reich und die erstrebte Großraumordnung (sog. deutsche Monroe-Doktrin vom April 193937) boten die außenpolitische Orientierung. Daran hat selbst das Plädoyer des Staatsrechtlers Ernst Rudolf Huber (1903–1990) nichts zu ändern vermocht.38 Mit der alliierten Besetzung des Landes im Jahre 1945 begann eine neue Zeitrechnung.
Solange sich die deutsche Wissenschaft und Kultur vom Westen zu unterscheiden suchte, wurden die Staatswissenschaften offiziell gepflegt. Nach dem Zweiten Weltkrieg zogen in West-Deutschland die amerikanischen und britischen Wissenschaftstraditionen ein. Vom „Rückzuge der Staatswissenschaft aus dem Universitätsbetriebe“39 zu sprechen, war angebracht. Es handelte sich um eine treffende Zustandsbeschreibung. Das entstandene Vakuum füllten die allgegenwärtigen Gesellschaftswissenschaften auf. Die durch sie verbreitete gesellschaftspolitische Grundhaltung wurde zunehmend „gegen-staatlich“ angelegt, schließlich offen anti-autoritär. Verstärkend wirkte, daß sich die einzelnen staatswissenschaftlichen Disziplinen in der Zwischenzeit entweder verselbständigt hatten, etwa die Politikwissenschaft, die eine unselige Rolle als Fach der „politischen Pädagogik“ im Umerziehungssinne spielte statt Staatskunst zu sein, oder neu einsortierten, wie z. B. die Finanzwissenschaft, die nun zur Volkswirtschaftslehre gehörte. Selbst die beiden der Volkswirtschaftslehre verbliebenen staatswissenschaftlichen Subdisziplinen, die soeben erwähnte Finanzwissenschaft und die (Volks-)Wirtschaftspolitik, gerieten im Laufe der kommenden Jahrzehnte unter „Druck“, was sich an der verbliebenen Anzahl der Professorenstellen an den Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten nachweisen läßt.
Lediglich Reminiszenzen blieben übrig. An der traditionsreichen Universität Wien besteht heute noch ein Institut für Staatswissenschaft, die Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn besitzt eine Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät und die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ein Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie. Bei letzterem, das aus den Abteilungen Staatswissenschaft, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie besteht, scheint die spezifische Forschungsrichtung der Staatswissenschaft im Rahmen der Jurisprudenz verwirklicht zu sein. Ähnlich verhält es sich an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, die eine verengte juristische Begriffsfassung bedient. Hingegen gibt es die legendäre Staatswirtschaftliche Fakultät, die der Staat Württemberg im Jahre 1817 an der Universität Tübingen einrichtete, der heutigen Erhard-Karls-Universität Tübingen, nicht mehr. Im Jahre 2010 etablierte sich – durchaus im Einklang mit dem Abschied von der Vergangenheit – statt dessen eine Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät. Selbstverständlich vermochte es auch die an der Universität Erfurt im Jahr 2000 eingerichtete Staatwissenschaftliche Fakultät nicht mehr, trotz einer interdisziplinären Verknüpfung der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, an die alten Traditionen anzuschließen.40
Als letzte Bastion fiel die Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, als man sie 1986 in Journal of institutional and theoretical economics (JITE) umbenannte. Damit wurde das Mohlsche Konzept der Gesamten Staatswissenschaften ad acta gelegt. Auch das schon erwähnte Handbuch der Staatswissenschaften fungierte nach dem Zweiten Weltkrieg als Handbuch der Sozialwissenschaften, wenngleich es im Untertitel noch den Zusatz führte: gleichzeitig Neuauflage des Handwörterbuches für Staatswissenschaften.

Das Herrschaftswissen wird zum Arkanum

Die Staatswissenschaften werden wissenschaftsgeschichtlich als deutscher Sonderweg angesehen, der schon früh begonnen und in eine falsche Richtung geführt habe, während in England zukunftsweisend die politische Ökonomie (engl. political economy), wie die „Klassik“ ebenfalls hieß, betrieben worden sei. Tatsächlich verhält es sich anders. Der Traditionsbruch fand auf der Insel statt, denn auch dort war, ähnlich wie es in Deutschland eine Kameralbibliothek gab, ein umfangreiches merkantilistisches Schrifttum vorhanden. Hervorgehoben sei an dieser Stelle James Steuart (1712–1780), einer der letzten Vertreter der merkantilistischen Theorie des Handelsbilanzüberschusses, als Verfasser des Werkes An Inquiry into the Principles of Political Economy aus dem Jahre 1767 profiliert.41 Diese Traditionslinie ward preisgegeben, als sich mit Adam Smith (1723–1790), dem Autor des 1776 erschienenen Wealth of Nations, eine Überleitung zur politischen Ökonomie (und der Freihandelslehre) vollzog, während sich in Deutschland die kameralistische Tradition staatswissenschaftlich fortsetzte. Selbstverständlich wurde im 19. Jahrhundert sowohl in Deutschland als auch Österreich vielerorts dieses aus England kommende Fach gelehrt.42 So saß der bereits erwähnte Staatswissenschaftler Lorenz v. Stein auf einem Lehrstuhl für Politische Ökonomie an der Universität Wien. Das ist zunächst nichts Ungewöhnliches, galt doch die Politische Ökonomie eine Zeitlang als Disziplin der Gesamten Staatswissenschaften. Lediglich in ihrem Heimatland wurde sie für sich genommen gelehrt und damit isoliert betrieben. Aus englischer Sicht ließ sich dem etwas abgewinnen, weil in Großbritannien die in Kontinentaleuropa übliche Trennung von Staat und Gesellschaft nicht bestand. Das bürgerliche Gemeinwesen war dort – und in den Vereinigten Staaten von Amerika – Orientierungspunkt des politischen Denkens und Handelns.43 Diese Entwicklung nahm im 20. Jahrhundert ihren Fortgang. Weder John Maynard Keynes (1883–1946), der als Protagonist der staatlichen Defizitfinanzierung (engl. „deficit spending“) eingeführt ist und dessen Sympathien für den Merkantilismus bekannt sind,44 noch die von ihm begründete keynesianische Schule konnten unterbinden, daß der freie Kapitalismus weiterhin als wirtschaftliches Leitbild galt, dem als gesellschaftlicher Referenzstandard die sogenannte Zivilgesellschaft (engl. civil society) entsprach. Ihr gehörte der liberalisierende und privatisierende Gewährleistungsstaat an, der sich jeglicher Vorsorgetätigkeit zu entledigen suchte. Kompliziert wurde es erst, als das angelsächsisch-angloamerikanische Weltbild auf die kontinentaleuropäischen Staaten ausstrahlte. Daraus mußte eine folgenschwere Deformierung der überkommenen staatspolitischen Kultur und Wissenschaft sowie der institutionellen Organisation resultieren.
Dazu kommt, daß gesellschaftlich und wirtschaftlich bedeutende zum Teil weltweit agierende Interessengruppen gegenwärtig nichts mehr vom Staat wissen wollen, weil seine Autorität ihre Pläne konterkariert. Die demokratische Verfaßtheit des Staatswesens, das ausdifferenzierte Steuer- und Transfersystem, eine starke nationale Geldpolitik und strenge Wettbewerbsregeln bedienen nicht den „Herrennutz“, wie es früher hieß, sondern den „gemeinen Nutzen“. Sollen diese Aspekte unerkannt bleiben, werden auch keine Staatswissenschaften mehr gelehrt. Problematischer noch: Findet heute eine Betrachtung des Untersuchungsobjektes statt, wird es fachfremd gedeutet. Dann erscheint entweder der Staat sozialwissenschaftlich als Registriermaschine, in der die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen eingespeist und abgerechnet werden (Pluralismustheorien), oder er wird im Rahmen der Verwaltungswissenschaft auf die rein technischen Aspekte reduziert, wobei die Staatskunst außen vor bleibt. So bietet etwa die Universität Passau seit einigen Jahren einen Bachelor-Studiengang Governance and Public Policy – Staatswissenschaften an,45 doch findet hier trotz der Auswahl der „richtigen“ Themen, erkennbar an der Niederklassigkeit des Studiengangs, kein Anschluß an das ehrwürdige Fach statt.
Ohne Staatswissenschaften wird das Wissen über das Eigentliche des Staates zum Arkanum. Das geheime Herrschaftswissen mag dann innerhalb der entscheidenden politischen und gesellschaftlichen Zirkel weitergegeben werden, der breiten Öffentlichkeit erhellen sich die Hintergründe der großen Politik jedoch nicht. Soll das wieder anders werden, sind die Staatswissenschaften zu rekonstituieren.46 Dabei ist an das treffende Zitat aus dem Rotteck-Welckerschen Staatslexikon zu erinnern: „Staatswissenschaft ist Wissenschaft überhaupt von dem Staat als besonderem Ausgangs- und Zielpunkt aus.“47 So muß sie betrieben werden.

Anmerkungen

1 Vgl. Taeuber, Walter, Staatswissenschaft, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, zugleich Neuauflage des Handwörterbuch der Staatswissenschaften, hrsg. von Erwin v. Beckerath u. a., 9. Bd., Tübingen 1956, S. 763–770 (763 f.).
2 Vgl. Stolleis, Michael, Arcana imperii und Ratio status. Bemerkungen zur politischen Theorie des frühen 17. Jahrhunderts, Göttingen 1980, S. 5 und S. 23.
3 Vgl. Aquin, Thomas v., Über die Herrschaft der Fürsten, Übersetzung von Friedrich Schreyvogl, Stuttgart 1971, S. 31 ff. und S. 49 ff.
4 Vgl. Denzer, Horst, Bodin, in: Maier, Hans; u. a. (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens, Bd. 1, München 1968, S. 245–265 (256 ff.).
5 Bodin, Jean, Les Six Livres de la République, Geneve 1629, Livre I, Chapitre I, S. 1.
6 Vgl. Bahlcke, Joachim, Landesherrschaft, Territorien und Staat in der frühren Neuzeit, Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 91, hrsg. von Lothar Gall, München 2012, S. 56 f.
7 Pufendorf, Samuel v., Bericht vom Zustande des Teutschen Reichs, o. O. 1667, VI. Capitel: Von der Form oder Art des Teutschen Reichs, § 9, S. 234.
8 Vgl. Huch, Ricarda, Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation, Frankfurt a. M. 1954, S. 19.
9 Vgl. Dempf, Alois, Sacrum Imperium. Geschichts- und Staatsphilosophie des Mittelalters und der politischen Renaissance, 2. Aufl. (11929), Darmstadt 1954, S. 133 ff.
10 Vgl. Press, Volker, Die kaiserliche Stellung im Reich zwischen 1648 und 1740. Versuch einer Neubewertung, in: ders., Das Alte Reich: ausgewählte Aufsätze, Historische Forschung, Bd. 59, Berlin 1997, S. 189–222 (194 f.).
11 Vgl. Dithmar, Justus Christoph, Einleitung in die Oeconomische Policei- und Cameralwissenschaften, 3. Aufl. (11731), Franckfurt an der Oder 1745, §§ I ff., S. 2 ff.
12 Vgl. Justi, Johann Heinrich Gottlob v., Staatswirthschaft oder Systematische Abhandlung aller ökonomischen und Kameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden, 1. Bd., 2. Aufl. (11755), Leipzig 1758, § 26, S. 60.
13 Vgl. Rüdiger, Axel, Staatslehre und Staatsbildung, Die Staatswissenschaften an der Universität Halle im 18. Jahrhundert, Tübingen 2005, S. 223 ff.
14 Vgl. Loening, Edgar, Der Staat, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, hrsg. von J. Conrad u. a., 6. Bd. 2. Aufl., Jena 1901, S. 907–940 (908 f.).
15 Vgl. Schlözer, August Ludwig v., Allgemeines Sta[a]tsRecht und Sta[a]tsVerfassungsLe[h]re, Göttingen 1793, Untertitel der Schrift: Einleitung in alle Sta[a]tsWissenschaften.
16 Vgl. Scattola, Merio, August Ludwig Schlözer und die Staatswissenschaften des 18. Jahrhundert, in: Duchhardt, Heinz; Espenhorst, Martin (Hrsg.): August Ludwig (von) Schlözer in Europa, Göttingen 2012, S. 87–110 (96).
17 Vgl. Roggen, Ronald, „Restauration“ – Kampfruf und Schimpfwort. Eine Kommunikationsanalyse zum Hauptwerk des Staatstheoretikers Karl Ludwig von Haller (1768–1854), (Diss. 1997), Freiburg/ Schweiz 1999, S. 175 (zu Savigny), S. 179 (zu Stahl), S. 89 f. (zu Müller), S. 96 ff. (zu Gentz), S. 153 (zu den Gerlachs).
18 Vgl. Maier, Hans, Staatswissenschaft, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon, Recht-Wirtschaft-Gesellschaft, in sieben Bänden, 5. Bd., Sonderausgabe der 7. Aufl., Freiburg i. Br.; Basel 1989, Sp. 226–227 (226).
19 Vgl. Rousseau, Jean-Jacques, Du Contract Social ou Principes du Droit Politique, Amsterdam 1762.
20 Vgl. Haller, Carl Ludwig v., Restauration der Staats-Wissenschaft oder Theorie des natürlich-geselligen Zustands der Chimäre des künstlich-bürgerlichen entgegengese[t]zt, Bd. 1, 2. Aufl. (11816), Winterthur 1820, S. 7 ff.
21 Vgl. Ancillon, Friedrich, Ueber die Staatswissenschaft, Berlin 1820, passim.
22 Vgl. Hegel, G. W. F., Grundlinien der Philosophie des Rechts, Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, Berlin 1821.
23 Vgl. Jaeschke, Walter, Hegel Handbuch, Leben-Werk-Wirkung, Stuttgart; Weimar 2001, S. 272–279 (271 ff.).
24 Vgl. Bourgeois, Bernard, Der Begriff des Staates (§§ 257–271), in: Siep, Ludwig (Hrsg.): Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin 1997, S. 217–242 (227).
25 Vgl. Angermann, Erich, Robert von Mohl 1799–1875. Leben und Werk eines altliberalen Staatsgelehrten, Neuwied 1962 (Habilitationsschrift, München 1961), S. 79 ff.
26 Vgl. Mohl, Robert v., Encyklopädie der Staatswissenschaften, 2. Aufl., Tübingen 1872 (11859), S. 71 ff. (Allgemeine Staatslehre), S. 174 ff. (Öffentliches Recht), S. 504 ff. (Staatssittenlehre), S. 540 ff. (Staatskunst) und S. 725 ff. (Staatsgeschichte und Statistik).
27 Vgl. Peukert, Helge, Das tradierte Konzept der Staatswissenschaft, Berlin 2005, S. 35.
28 Mohl, Robert v.; u. a., Vorwort, in: Zeitschrift für die gesam[m]te Staatswissenschaft, 1. Jg., 1844, S. 3–6 (4).
29 Vgl. Takii, Kazuhiro, Savignynähe und Savignykritik – Entstehung und Tragweite der Staatswissenschaft Lorenz von Steins, in: Koslowski, Stefan (Hrsg.): Lorenz von Stein und der Sozialstaat, Baden-Baden 2014, S. 42–63 (54).
30 Vgl. Stein, Lorenz v., System der Staatswissenschaft, Bd. 1, System der Statistik, der Populationistik und der Volkswirthschaftslehre, Stuttgart; Tübingen 1852, S. 1 ff.
31 Vgl. Stein, Lorenz v., System der Staatswissenschaft, Bd. 2, Die Gesellschaftslehre, Stuttgart; Augsburg 1856.
32 Vgl. Grawert, Rolf, Stein, Lorenz von, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon, Recht-Wirtschaft-Gesellschaft, in sieben Bänden, 5. Bd., Sonderausgabe der 7. Aufl., Freiburg i. Br.; Basel 1989, Sp. 279–281 (280).
33 „Die Gesellschaftslehre selber aber, dieser jüngste Theil der Staatswissenschaft, bedarf, ehe sie als ein System auftreten kann, noch zu großer Vorarbeiten und zu umfassender Beobachtungen, als das man es wagen könnte, schon jetzt mit derselben hervorzutreten.“ Stein, Lorenz v., System der Staatswissenschaft, Bd. 1, System der Statistik, der Populationistik und der Volkswirthschaftslehre, a. a. O., S. XIII.
34 Treitschke, Heinrich v., Politik. Vorlesungen gehalten an der Universität zu Berlin, hrsg. von Max Cornicelius, Erster Band, 3. Aufl. (11898), Leipzig 1913, S. 56.
35 Vgl. Mayr, Georg v., Begriff und Gliederung der Staatswissenschaften. Zur Einführung in deren Studium, 3. Aufl. (11901), Tübingen 1910, S. 5 (Staats- und Gesellschaftswissenschaften), S. 20 ff. (Staatswissenschaften im engeren wörtlichen Sinn) und S. 68 ff. (Staatswissenschaften im übertragenen Sinn).
36 Vgl. Taeuber, Walter, Staatswissenschaft, a. a. O., S. 764.
37 Vgl. Gruchmann, Lothar, Nationalsozialistische Großraumordnung. Die Konstruktion einer „deutschen Monroe-Doktrin“, Stuttgart 1962, S. 11.
38 Vgl. Huber, Ernst Rudolf, Die deutsche Staatswissenschaft, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 95. Jg., 1934/35, S. 1–65 (1 ff.).
39 Taeuber, Walter, Staatswissenschaft, a. a. O., S. 768.
40 Vgl. Königstein, Manfred, Begrüßung, in: Scherzberg, Arno (Hrsg.): 10 Jahre Staatswissenschaftliche Fakultät, Berlin; Boston 2012, S. 3–5 (3).
41 Vgl. Stavenhagen, Gerhard, Geschichte der Wirtschaftstheorie, 4. Aufl. (11951), Göttingen 1969, S. 20 ff.
42 Allerdings wies Friedrich List darauf hin, daß diese nach Maßgabe der englischen Klassik gelehrt und daher eine kosmopolitische Ökonomie (Nationalökonomik) sei, während das, was in Wirklichkeit als politische Ökonomie gelten müsse, in Deutschland lange als Gegenstand der Polizeiwissenschaft angesehen wurde. Vgl. List, Friedrich, Das nationale System der Politischen Oekonomie, Bd. 1, Der internationale Handel, die Handelspolitik und der deutsche Zollverein, Stuttgart; Tübingen 1841, S. LIII.
43 Vgl. Theis, Adolf, Lorenz von Stein und die deutsche Gesellschaftslehre in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Schnur, Roman (Hrsg.): Staat und Gesellschaft. Studien über Lorenz von Stein, Berlin 1978, S. 47–63 (47).
44 Vgl. Keynes, John Maynard, The General Theory of Employment, Interest, and Money, San Diego; New York London 1964 (11936), S. 333 ff. (Chapter 23: Notes on Mercantilism etc.).
45 Vgl. Schuppert, Gunnar Folke, Staatswissenschaft – ein alter Zopf oder ein modernes Brückenkonzept?, in: Scherzberg, Arno (Hrsg.): 10 Jahre Staatswissenschaftliche Fakultät, Berlin; Boston 2012, S. 26–42 (28 f.).
46 Grundlegend dazu: Becker, Hartmuth, Versachlichung und Entpolitisierung der staatlichen Praxis. Ein polizeiwissenschaftlicher Ansatz, Treuenbrietzen 2014, S. 25 ff.
47 Held, J., Staatswissenschaften, in: Rotteck, Karl v.; Welcker, Karl (Hrsg.): Das Staats-Lexikon, Dreizehnter Band, 3. Aufl. (11834/43), Leipzig 1865, S. 649–695 (653).

 
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